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Der KV-Vorstand diskutiert und erläutert – Teil 1

Erste Gesundheitspolitische Informationsveranstaltung in Pirna

 

Der KV-Vorstand begann am 16. Januar in Pirna mit den sachsenweiten gesundheitspolitischen Informationsveranstaltungen. Der Leiter der Bezirksgeschäftsstelle Dresden der KVS, Dr. Johannes Baumann, begrüßt die fast 70 Ärztinnen und Ärzte aus der Sächsischen Schweiz und dem Osterzgebirge.

 

Wo stehen wir?

 

Zu dieser Frage steigt als erster Referent der Vorsitzende des Regionalausschusses Dresden der Vertreterversammlung, Dr. Frank Eisenkrätzer, mit dem Bild vom Dampfer ein, der für die KV Sachsen steht. Er nennt die Eigenschaften: Ein Dampfer steht für Größe, Wucht, für Beständigkeit, Komfort und Sicherheit. Ein Dampfer lässt sich nicht leicht aufhalten und ist nur schwer vom Kurs abzubringen. Im Jahre 2009 haben sich die Zeiten gewandelt. Das Bild vom Dampfer ist eher zwiespältig. Dampfer werden auch als träge wahrgenommen. Ihnen fallen schnelle Manöver schwer. Sie benötigen viel Personal und Treibstoff und die schnellsten sind sie auch nicht.

 

Vielleicht sind es auch die anderen Schiffe, die seit einiger Zeit den Weg unseres KV-Dampfers kreuzen. Vielleicht sind sie es, die das Erscheinungsbild der KV Sachsen hinterfragen lassen? Ob es Schnellboote sind, Kreuzer, Begleitschiffe, Minenleger oder gar Zerstörer, ist nicht immer klar. Eines ist jedoch Fakt: Bestand hat nur das, was sich anpasst, was auf seine Umwelt reagiert, ohne aber das eigene Wesen und grundlegende Prinzipien aufzugeben. Die Modernisierung des KV-Dampfers orientiert sich primär an den im Unternehmensleitbild verankerten Grundsätzen. Dr. Eisenkrätzer zitiert aus dem Leitbild der KV Sachsen und beschreibt die Folgen für den Fall, dass der Hausärzteverband die 50 % bei der Mandatierung erreicht und wie es sich verhält, wenn es ihm nicht gelingt. Anschließend schildert er die scharfen Konsequenzen hausarztzentrierter Verträge und der Folgen von Separatverträgen für die fachübergreifende Zusammenarbeit und bezüglich der Splittung der Honorarmittel.

 

Die Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung

 

Der Hauptreferent des Abends, Dr. Klaus Heckemann weiß, wo vielen Kollegen der Schuh besonders drückt. Viele haben zunächst von der Erhöhung des Honorarvolumens gehört und sehen sich einer niedrigeren oder gar negativen RLV-Entwicklung gegenüber. Der KV-Vorsitzende bezeichnet deshalb die Erläuterung dieses Widerspruchs als „eine schwierige Veranstaltung“. Dazu steigt er mit der Berechnung der 2007er Basis ein und stellt dann die aktuellen Berechnungsgrundlagen vor.

 

Der Punktwert für die Leistungen über dem RLV wird nach der neuen Bewertung deutlich höher. Vom vorläufigen RLV relevanten Vergütungsvolumen des hausärztlichen Versorgungsbereichs in Höhe von 131,8 Mio. Euro werden 24 Mio. u.a. für Leistungen außerhalb des RLV und für qualitätsgebundene Fallwertzuschläge benötigt. Er erläutet die Wirkung des EBM-Effekts am Beispiel der Fachärzte für Allgemeinmedizin (Faktor 1,16) und der Kinderärzte (Faktor 0,96).

 

Im fachärztlichen Bereich kann der Arzt für RLV relevante Leistungen über das RLV hinaus als mittleren Erwartungswert 5 % zum RLV addieren. Die meisten Verschiebungen bei der Honorarverteilung wird es im Facharztbereich geben. Der Vorsitzende stellt die prozentualen Veränderungen einiger Fachgruppen vor, z. B. der Augenärzte um plus 6 % und der Hautärzte um minus 3 %.

 

Diskussion

 

Nach seinem Vortrag berichtet Dr. Heckemann von aktuellen Diskussionen mit Kassenvertretern. Bei Separatverträgen ist der Arzt ohne den Rückhalt einer Körperschaft dem Vertragsdiktat der Kassen ausgeliefert. Er nennt als aktuelles Beispiel das „rightcoding“. Es folgt eine Diskussion um die Kodierungswünsche einzelner Kassen. Dr. Heckemann verweist auf die eindeutige Bewertung des Bundesversicherungsamtes (BVA) (siehe KVS-Mitteilungen 01/09, Seite 5).

 

Ein Kollege fragt, warum nicht „erst mal jeder 5 % bekommt und der Rest nach Berechnung verteilt wird“. Dr. Baumann nennt einen Fall mit erheblicher Leistungsminderung, der früher überdurchschnittlich gut weg kam. Das führte letztlich zu Ungerechtigkeit gegenüber den Kollegen. Ein HNO-Arzt fragt daraufhin, ob er bisher zuviel verdient habe, wenn er jetzt Verluste hat. Da dies pauschal nicht beantwortet werden kann, bietet Dr. Heckemann ihm die individuelle Berechnung an und ergänzt, dass es sich um bundesweite Vorgaben handelt.

 

Die im Jahre 2010 zu erwartende Entwicklung wird hinterfragt. Dr. Heckemann verweist auf den Bezug auf das jeweilige Vorjahresquartal. Er hofft, dass bei den künftigen Regelungen die Pauschalierungen nicht mehr so stark angewendet werden.

 

Drei Augenärztinnen hinterfragen die Bewertung der augenärztlichen Leistungen aus dem EBM, die Unterschiede zu Thüringen und Sachsen-Anhalt. Die Unterschiede ergeben sich laut Dr. Heckemann u. a. aus den verschiedenen Regelungen zu den Restpunktwerten in den Bundesländern.

 

Ausgelöst durch die Wortmeldungen von Augenärzten, wurden die Zusammenhänge zwischen Leistungsumfang, Qualität und Vergütung diskutiert. Nach Ansicht einer Augenärztin, die als Jungärztin bisher ca. 1.000 Fälle (bei einem Fallzahldurchschnitt der Fachgruppe von ca. 1.600) erbringt und ab 2009 damit nur noch zwei Drittel des Honorars der Fachgruppe erzielen wird, sei eine qualitätsgesicherte Erbringung von mehr als 1.000 Fällen pro Quartal kaum möglich.

 

Andererseits bemängelten zwei andere Augenärztinnen die unzureichende Vergütung ihrer durchschnittlich 1.600 Fälle je Quartal.

 

Diese divergierenden Meinungen machen die grundsätzlichen Schwierigkeiten der Honorarverteilung deutlich: Die Budgetierung der Gesamtvergütung lässt die Gewährung hoher Fallwerte bei unbeschränkter Leistungsvergütung nicht zu. Die KV Sachsen muss also z. B. die Konsequenzen abwägen, wenn sie eher den Honorarverlust der erstgenannten Ärztin hinnimmt, als eine Differenzierung des Fallwertes ohne Vorliegen von Praxisbesonderheiten zugesteht. Eine weitere Alternative gibt es bei der budgetierten Gesamtvergütung nicht.

 

Dr. Baumann konstatiert, dass die sächsischen Ärzte ihre Verluste nicht wie andernorts durch zahlreiche Privatpatienten ausgleichen können.

 

Sein Fazit: Das System ist nach wie vor politisch gewollt unterfinanziert.

 

– Öffentlichkeitsarbeit/im –

Dr. Heckemann bei seinem Vortrag in Pirna


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Presseinformation: Schwieriger Start der Honorarreform für niedergelassene Ärzte

Die Umsetzung der ab 2009 in Kraft getretenen Honorarreform bereitet bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis auch in Sachsen erhebliche Probleme und sorgt vor allem bei Teilen der Fachärzte für Unmut. Gegenüber 2008 erhalten die sächsischen Vertragsärzte und -psychotherapeuten insgesamt einen Honorarzuwachs in Höhe von ca. 120 Millionen Euro. Sie erreichen damit 94 Prozent der vergleichbaren Vergütung in den alten Bundesländern. Basis für die Neuverteilung der Honorarmittel bilden die Beschlüsse des zentralen Bewertungsausschusses, dem mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzten zuständigen Gremium für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Problematisch bei der Ausgestaltung der Honorarreform ist vor allem, dass die Honorarzuwächse vor allem im fachärztlichen Versorgungsbereich extrem disproportional auf Arztgruppen verteilt werden und es auch innerhalb zugewinnenden Arztgruppen nicht wenige „Verlierer“ gibt.

Die Hauptursache für die sich derzeit abzeichnenden Verwerfungen liegt in den fest geschriebenen einheitlichen mittleren Fallwerten je Fachgruppe zur Vergütung der Leistungsmengen je Patient. Das unbefriedigende Ergebnis ist eine „gleichmacherische Wirkung“, ohne ausreichende Beachtung der bisherigen regionalen Honorarverteilung. Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15.01. soll aber die Handlungsmöglichkeiten auf Landesebene verbessern. Die KV Sachsen und die Kassen müssen die nun erweiterten Spielräume in Sachsen gemeinsam so ausfüllen, dass individuelle Härten erheblich abgemildert werden. Hierbei sollen vor allem Praxisbesonderheiten und das Leistungsspektrum der jeweiligen Praxis Berücksichtigung finden. Ziel muss es bleiben, Härtefälle zu vermeiden und damit eine vernünftige Patientenbehandlung auch in Zukunft sicherzustellen. Dr. Heckemann: „Kassen und KV stehen hier in gemeinsamer Verantwortung, leider waren die Kassen aber nicht bereit, dieser auch in Form einer gemeinsamen Presserklärung gerecht zu werden.“



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Gesamtvergütungs- und Honorarverteilungsvereinbarung für 2009

Am Jahresende 2008 wurde das Unterschriftsverfahren für die Gesamtvergütungs- und Honorarverteilungsvereinbarungen für das Jahr 2009 eingeleitet. Sie sind mit den entsprechenden Erläuterungen abgedruckt. Die Verträge haben aufgrund der Bestimmungen des Gesetzgebers zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung sowie der Beschlüsse des Bewertungsausschusses hierzu eine völlig andere Struktur. Im Zusammenhang mit der Gesamtvergütungsvereinbarung 2009 wurde erstmals in Sachsen die in den Bundesmantelverträgen vorgesehene Belegarztvereinbarung abgeschlossen (die Gesamtvergütungs- und Honorarverteilungsvereinbarung für das Jahr 2009 veröffentlichen wir einschließlich Belegarztvereinbarung in einer Beilage zu diesem Heft).

Zunächst ist festzustellen, dass die Gesamtvergütungsvereinbarung für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich gilt. Damit entfallen alle Differenzierungen, die bis zum Jahr 2008 bei der Honorierung in einigen Leistungsbereichen wie z. B. dem ambulanten Operieren, der Prävention oder den Wegepauschalen angewandt wurden.

Für nahezu alle Leistungen – bis auf zwei Ausnahmen die näher beschrieben werden – gelten nunmehr die Leistungsbeschreibungen des EBM 2009 und die in Sachsen vereinbarten jeweiligen Preise. Die entsprechende Gebührenordnung wurde den Vertragsärzten im Dezember 2008 übersandt.

  • Abweichend von dieser Gebührenordnung werden Leistungen des Mammographiescreenings (Kapitel 1.7.3 EBM) mit den in der Regel höheren Preisen – bis auf Rundungsdifferenzen – der entsprechenden regionalen Vereinbarung honoriert. Die betreffenden Preise werden den entsprechenden Praxen separat mitgeteilt.
  • Leistungen von ermächtigten Krankenhäusern und Institutsambulanzen, von anderen ermächtigten, ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie Notfallambulanzen von Krankenhäusern werden zur Berücksichtigung des Investitionskostenabschlags gemäß § 120 Abs. 3 SGB V mit einem um 10% verminderten Preis vergütet.
Die einzelnen Teile der Vereinbarung in einer Kurzbeschreibung:


Teil 1 Allgemeine Grundsätze
Enthält lediglich Formalien


Teil 2 Festlegung des Regionalpunktwertes in Sachsen und der sächsischen Gebührenordnung (SGO)
In § 1 wird der bei der Berechnung der in Sachsen geltenden Preise anzuwendende Regionalpunktwert festgelegt. Er entspricht dem bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 3,5001 Cent.
In § 3 werden die bereits erläuterten abweichenden Bewertungen der Leistungen des Mammographiescreenings bzw. der Leistungen von ermächtigten Krankenhäusern geregelt.


Teil 3 Ermittlung der Gesamtvergütungen in Sachsen
§ 1 enthält die nunmehr geltenden Prinzipien der Gesamtvergütungsstruktur, die sich im wesentlichen aus den Teilen der „vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung“ (entspricht strukturell der früheren budgetären Gesamtvergütung), der „nicht vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung“ und Vergütungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zusammensetzt.

§ 2 enthält Korrekturen der den Berechnungen zur Gesamtvergütung zu Grunde gelegten Daten.

§ 3 regelt Nachzahlungen im Hinblick auf die nicht vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nach Abschluss eines Kalenderjahres. Da der Bewertungsausschuss die entsprechenden Nachzahlungen auf Infektionskrankheiten und „Großschadensereignisse“ beschränkt und überdies mit zahlreichen Restriktionen versehen hat, sind Nachzahlung für das Jahr 2009 eher nicht zu erwarten.

Die übrigen Paragraphen enthalten weitere Durchführungsvorschriften.


Anlage 1 zu Teil 3 Katalog der außerbudgetären Honorierungen
Die Anlage enthält den entsprechenden Leistungskatalog. Die betreffenden Leistungen werden ohne Mengenbegrenzung nach den Preisen der Gebührenordnung vergütet.


Anlage 2 zu Teil 3 Wegepauschalen
In der Anlage werden die einheitlich für alle Krankenkassen geltenden Wegepauschalen festgelegt.


Teil 4 Festlegung des kassenspezifischen Behandlungsbedarfs
Enthält die Berechnungen zur Festlegung des Behandlungsbedarfs jeder Krankenkasse.
– nicht abgedruckt –


Teil 5 Vereinbarung zur Honorarverteilung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
Die Vereinbarung entspricht in ihrer Struktur dem früheren HVM.

In § 8 ist die Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) gemäß den Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses geregelt. Gesondert hinzuweisen ist auf Absatz 6, da dort die außerhalb der RLV vergüteten Leistungen enthalten sind. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt – wie bei den außerbudgetären Leistungen – ohne Mengenbegrenzung nach den Preisen der Gebührenordnung.


Anlage 1 zu Teil 5 Ergänzende Regelungen zur Vergütung von Psychotherapeuten
Die Vorschriften enthalten die neu eingeführte Regelung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen für Psychotherapeuten.


Anlage 2a zu Teil 5 Ärzte mit RLV
Die Anlage enthält die Vergleichgruppen zur Ermittlung der Fallwerte der RLV.


Anlage 2b zu Teil 5
Leistungserbringer, die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen unterliegen

Hierbei handelt es sich um diejenigen psychotherapeutischen Leistungserbringer, die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen unterliegen.


Anlage 2c zu Teil 5
von der Leistungssteuerungausgenommene Ärzte

Die Anlage enthält diejenigen Ärzte und Fachwissenschaftler, die von den RLV-Regelungen ausgenommen wurden. Die Vergütung erfolgt ohne Mengenbegrenzung nach den Preisen der Gebührenordnung.


Anlage 3 zu Teil 5
Grundsätze zur Anpassung der RLV

Die Anlage enthält nähere Bestimmungen zur Anwendung des Antragsrechtes bezüglich der Veränderung von einzelnen RLV.


Anlage 4
Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen

Hierbei handelt es sich nicht um Rückstellen im eigentlichen Sinne, sondern im wesentlichen um Finanzmittel zur Vergütung von Leistungen außerhalb der RLV (z. B. Labor, organisierter Bereitschaftsdienst, etc.).
– nicht abgedruckt –

Über Detailregelungen der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung informierten wir bereits mit dem Rundschreiben anlässlich der Mitteilung der praxisindividuellen RLV Ende des Jahres 2008 bzw. werden in Veranstaltungen der Bezirksgeschäftsstellen erläutert, weshalb auf nähere Ausführungen an dieser Stelle verzichtet wird.

Selbstverständlich stehen die Bezirksgeschäftsstellen auch für Einzelanfragen gern zur Verfügung.

– Vertragswesen/HVM/oh –



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