Hinweise für die Abrechnung
Pseudo-GNR 88115
Gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der Vertragsärztlichen Vergütung wurden die Leistungen des ambulanten Operierens neu definiert. Danach umfasst das Ambulante Operieren die Leistungen des Kapitels 31 sowie die Gebührenordnungspositionen 13421 bis 13431 und 04514, 04515, 04518 und 04520 des EBM. Der unmittelbare Bezug zum Vertrag nach §115b entfällt damit.
In den KVS-Mitteilungen 12/2006 haben wir Sie darüber informiert, dass bei Überweisung im Zusammenhang mit Leistungen des Vertrages nach §115b SGB V durch den überweisenden Arzt (im Regelfall der Operateur) die Pseudo-Ziffer 88115 im Auftragsfeld anzugeben ist. Der per Überweisung in Anspruch genommene Arzt sollte den Abrechnungsschein bzw. den Datensatz mit der Pseudo-Ziffer 88115 als §115b-Fall kennzeichnen. Diese Kennzeichnung mit der Pseudo-Ziffer 88115 ist nicht mehr notwendig und kann ab sofort entfallen. Sofern eine postoperative Behandlung auf Überweisung durch den Operateur erfolgt, ist diese nach wie vor auf dem Überweisungsschein abzurechnen, auch wenn in diesem Fall bereits ein Originalschein vorliegt (Ausnahme bei Erbringung von Operationen und postoperativer Behandlung innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft).
Vergütung kinderärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Frühförderleistungen
Bevor eine Frühförderung eines Kindes begonnen werden kann, ist die Erstellung eines Förder- und Behandlungsplanes notwendig, welcher vom jeweiligen Kinderarzt zu unterzeichnen ist. Im Förder- und Behandlungsplan sind diagnostische Angaben vom Kinderarzt vorzunehmen, welche mit den Versichertenpauschalen abgegolten sind. Eine Privatliquidation für die ärztlich diagnostischen Angaben sowie die Unterzeichnung des Förder- und Behandlungsplanes ist nicht gerechtfertigt. Weitere Leistungen, wie das komplette Ausfüllen des Förder- und Behandlungsplanes werden durch die Frühförderstelle erbracht. Wir bitten um Beachtung.
PKV-Basistarif
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die KVen in einem Rundschreiben über den Sachstand zum PKV-Basistarif informiert. Dort heißt es:
„Bis zu einer Beschlussfassung durch die Schiedsstelle nach §75 Abs. 3c SGB V gelten für den ab 01. Januar 2009 umzusetzenden PKV-Basistarif die gesetzlichen Bedingungen gemäß §75 Abs. 3a ff. SGB V. Dementsprechend erstellt der behandelnde Arzt seine Rechnung an den im Basistarif Versicherten gemäß der Gebührenordnung für Ärzte unter Beachtung der leistungsbezogenen gesetzlichen Höchstwerte des Steigerungsfaktors gemäß §75 Abs. 3a Satz 2 ff. SGB V:
- Laboratoriumsuntersuchungen in Abschnitt M sowie Leistungen nach der Nr.437 (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung bis zu 24 Stunden Dauer) bis zum 1,16-fachen des Gebührensatzes GOÄ,
- Gebühren für die in den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie) nur bis zum 1,38-fachen des Gebührensatzes GOÄ,
- Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes der GOÄ in den jeweiligen Leistungsbereichen
– Abrechnung/silb –
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