Informationen zu den Heilmittel-Richtgrößen 2009

Die Verhandlungen zum Ausgabenvolumen und zu den Richtgrößen 2009 konnten für den Bereich der Heilmittel voriges Jahr erfolgreich abgeschlossen werden. Im Verlauf der Verhandlungen wurde hinsichtlich der festzulegenden Anpassungsfaktoren folgendes Ergebnis erzielt:

Der Anpassungsfaktor 1 (Zahl und Altersstruktur der Versicherten) wurde um 0,13%, der Faktor 2 (Preisentwicklung) um 1,41% erhöht. Die Faktoren 3 (gesetzliche Leistungspflicht), 4 (Richtlinien Gemeinsamer Bundesausschuss), 5 (Einsatz innovativer Heilmittel) und 7 (Verlagerung zwischen Leistungsbereichen) erhöhten sich gemäß den Rahmenvorgaben der KBV um insgesamt 1,9%. Das Ausgabenvolumen (Soll 2008) wird demnach um insgesamt 3,44% erhöht, was einem Gesamtbetrag für das Jahr 2009 von ca. 241,7 Mio. Euro (Netto) entspricht.

Die Richtgrößen konnten fast ausschließlich erhöht werden. Nur bei den Orthopäden wurde eine Absenkung der Richtgrößen notwendig.

Die Steigerung um 3,44% erfolgte grundsätzlich auf der Basis der vereinbarten Richtgrößen 2008. Soweit nach den Berechnungen der KVS ein gegenüber der Richtgröße 2008 verminderter Wert ermittelt wurde, erfolgte die Erhöhung von 3,44% auf der Basis dieses Wertes.

Die errechneten Ausgangswerte für die Richtgrößen der Orthopäden lagen jeweils ca. 15% unter den Richtgrößen für 2008, so dass trotz der Steigerung um 3,44% eine Absenkung nicht verhindert werden konnte. Ansonsten konnten alle Richtgrößen angehoben werden.

Das Unterschriftenverfahren für die Heilmittelvereinbarung 2009 einschließlich der Festlegung der Richtgrößen wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Nach Beendigung des Unterschriftenverfahrens wird die Vereinbarung in vollem Wortlaut zeitnah in den KVS-Mitteilungen und auf der Internetseite der KV Sachsen veröffentlicht.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Informationen zu den Arzneimittel-Richtgrößen 2009

Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen in Sachsen haben den von der KV Sachsen zuletzt unterbreiteten Vorschlag für eine Richtgrößenvereinbarung bis Ende vorigen Jahres nicht zugestimmt, so dass die Richtgrößen des Jahres 2008 bis auf Weiteres unverändert fortgelten.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern die Mitarbeiter Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Verordnung einer Krankenbeförderung durch den Vertragarzt zum Vertragszahnarzt

Zur immer wieder auftretenden Problematik der Verordnung eines Krankentransportes durch den Vertragsarzt zum Vertragszahnarzt wurde nach zähen Verhandlungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZVS) folgender Hinweis konsentiert:
„Die Verordnung von Krankentransporten durch Vertragszahnärzte stellt nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2004 die absolute Ausnahme dar. Bei den Ausnahmen, bei denen die zahnärztliche Behandlung Grund für die zwingende Beförderungsnotwendigkeit ist, kann die medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels durch den Vertragszahnarzt nur durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen

„aG“ = außergewöhnlich gehbehindert,
„BI“ = blind oder
„H“ = besonders hilfsbedürftig

bzw. einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 und 3 begründet werden.

Unbenommen ist, dass der Vertragsarzt ebenfalls bei Versicherten mit ausschließlicher Mobilitätseinschränkung die Verordnung mit Krankentransporten zum Vertragszahnarzt vornehmen kann“. Die KV Sachsen trägt diese Verfahrensweise mit, so dass es entgegen den bisherigen Informationen der KV Sachsen nunmehr möglich ist, als Vertragsarzt eine Krankentransportverordnung auf Muster 4 zum Vertragszahnarzt auszustellen. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Personengruppe nach Krankentransport-Richtlinie §8 Punkt 3 (Versicherte mit nachweislichen Mobilitätseinschränkungen). Die Verordnung ist vor Antritt der Fahrt durch den Patienten der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern die Mitarbeiter Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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