Vereinbarung gemäß § 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 2 SGB V (Satzungsleistungen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse
Die bisher auf Grund von Satzungen der Krankenkassen möglichen Schutzimpfungen wurden in den Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung überführt. Die Regelung hierzu ist nunmehr – nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) – in § 20d SGB V enthalten. Die gesetzliche Vorschrift des§ 23 Abs. 9 SGB V (sog. „Kann-Leistungen“ der GKV) ist daher aufgehoben worden.
Nach dem GKV-WSG steht es im Ermessen der Krankenkassen, nicht im Pflichtleistungskatalog der GKV enthaltene Impfungen als Satzungsleistungen gemäß § 20d Abs. 2 SGB V vorzusehen.
Demgemäß haben die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die BIG Gesundheit – in Ergänzung der für den Bereich der Primär- und Ersatzkassen geltenden Impfvereinbarung Sachsen (Pflichtleistungen der GKV) – auf der Grundlage des § 132e SGB V i.V.m. § 20d Abs. 2 SGB V (Satzungsleistungen) eine zusätzliche Vereinbarung über weitergehende Schutzimpfungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen.
Folglich übernimmt die BIG Gesundheit für ihre Versicherten/für ihre Anspruchsberechtigten die Kosten für ausgewählte Impfleistungen (Satzungsleistungen der BIG entsprechend dem bilateral vereinbarten Leistungskatalog gemäß den §§ 1 ff. vg. Vereinbarung).
Abweichend von den Regelungen des § 5 der Impfvereinbarung Sachsen ist der jeweilige Impfstoff auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten zu Lasten der BIG Gesundheit zu verordnen/zu beziehen. Dabei ist das Markierungsfeld „8“ (Impfstoffe) durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Auf diesem Arzneiverordnungsblatt ist ausschließlich der jeweilige Impfstoff für die in diesem Vertrag vereinbarten Impfungen zu verordnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen.
Für die nach dieser Vereinbarung berechnungsfähigen Impfleistungen gelten die darin festgelegten Abrechnungs- und Vergütungsregelungen (inkl. Sonder-Gebührenordnungspositionen).
Die vorgenannte Vereinbarung tritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Kraft.
Das Nähere zum Leistungsumfang, zur Teilnahme- und Anspruchsberechtigung, zu den Durchführungsbestimmungen etc. ist der diesem Heft beiliegenden Vereinbarung zu entnehmen. Die Bekanntmachung erfolgt darüber hinaus auf der Homepage der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de), Rubrik Mitglieder > Verträge.
– Vertragswesen/mey –
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