Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » KVS-Mitteilungen » 2009 » 01/2009 » Qualitätssicherung

Stichtag 30.06.2009: Haben Sie schon 250 Fortbildungspunkte?

Jeder braucht ein Zertifikat – ob angestellt, niedergelassen oder ermächtigt!

Zum 30.06.2009 müssen erstmalig alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits am 30.06.2004 zugelassen oder angestellt waren, ihre Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat nachweisen. Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) begründet seit 2004 im § 95d SGB V die Fortbildungsverpflichtung der Ärzteschaft und deren Nachweis gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Die Fortbildungsverpflichtung ist erfüllt, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte in anerkannten Fortbildungsveranstaltungen erworben wurden. Diese Mindestanforderung gilt auch bei anteilig ärztlicher Tätigkeit. Der Nachweis der 250 Fortbildungspunkte erfolgt gegenüber der KV Sachsen über ein Zertifikat der Landesärztekammer bzw. der Psychotherapeutenkammer. Eine Ausnahme bilden die Fachwissenschaftler der Medizin, die keiner Kammer zugeordnet sind. Die betreffenden Leistungserbringer werden von der KV Sachsen direkt überprüft.

Der Fortbildungsnachweis für angestellte Ärzte ist durch den anstellenden Vertragsarzt bzw. das Medizinische Versorgungszentrum zu erbringen.

Für die Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer besteht ein Kooperationsvertrag, der den Datenaustausch über die Zertifikatserteilung per EDV gewährleistet, so dass keine Zusendung des Zertifikates an die KV Sachsen notwendig ist. Auch für die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer ist diese Lösung in Arbeit. Sollten Sie dem Datenaustausch zwischen Ihrer Kammer und der KV Sachsen widersprochen haben, ist die Vorlage des Zertifikates im Original oder als beglaubigte Kopie allerdings erforderlich.

Die Zeit drängt!

Nach ersten Erkenntnissen ist der Fortbildungsstand der sächsischen Ärzte und Psychotherapeuten sehr gut. Dennoch sollten alle Ärzte und Psychotherapeuten ihre Fortbildungskonten überprüfen, fehlende Teilnahmebestätigungen nachreichen und bei Erlangung der 250 Punkte das Zertifikat beantragen. Nur wer die 250 Punkte noch innerhalb seiner geltenden 5-Jahres-Frist nachweist, vermeidet die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Honorarkürzung ab Quartal III/2009.

Für Zeiten längerer Erkrankung und Elternzeit kann der Fünfjahreszeitraum auf Antrag verlängert werden. Ein entsprechendes Formular können Sie in Kürze auf der Homepage der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de) unter Mitglieder > Fortbildung herunterladen.

Honorarkürzungen vermeiden!

Der Gesetzgeber hat die Folgen einer Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung streng definiert. So sind die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet sofort nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes Honorarkürzungen um 10% für vier Quartale und im weiteren um 25% vorzunehmen. Wer der Fortbildungsverpflichtung zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums noch immer nicht nachgekommen ist, dem droht der Entzug der Zulassung.

– Qualitätssicherung/ru –
--------------------