Vergütungsreform – Ein neues Zeitalter beginnt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Titelbild zeigt die Zäsur an: den Start in das neue „Honorarzeitalter“ ab 2009. Manche sprechen nicht zu Unrecht von einem Paradigmenwechsel, denn die anstehende Vergütungsreform bringt in der Tat erhebliche Veränderungen mit sich. Wie gut oder wie schlecht wir Vertragsärzte letztendlich im neuen Honorarzeitalter im Detail zurechtkommen, kann so kurz nach dem Start wohl niemand seriös voraussagen. Trotzdem sehe ich mit der Vergütungsreform Vorteile und Chancen für den ambulanten Sektor, allerdings auch erhebliche Risiken.
Die Vergütungsreform ermöglicht grundsätzlich eine Annäherung an den realen Versorgungsbedarf. Der völlig sachfremde Bezug auf die Veränderung der Grundlohnsumme gehört der Vergangenheit an. Damit bestimmen endlich die im 1. Halbjahr 1992 in Sachsen erbrachten ärztlichen Leistungen (und die daraus entstandenen Kopfpauschalen) nicht mehr die zukünftige Vergütung. Die Änderung vom Mitglieder- hin zum Versichertenbezug ist auch ein unbestreitbarer Vorteil. Die sächsischen Ärzte hätten seit 1993 einen Honorarverlust in der Größenordnung von hunderten Millionen Euro nicht erlitten, wenn die Gesamtvergütung nach Versichertenkopfpauschalen (und diese getrennt für Rentner und Nichtrentner) berechnet worden wäre.
Damit bin ich aber auch schon fertig mit dem Teil der Reform, der uneingeschränkt zu begrüßen ist.
Sie werden von mir sicher nicht erwarten, dass ich solchen Unsinn nachbete, wie dass es für die Ärzte ein großer Gewinn sei, dass das Honorar nun in Euro und Cent und nicht mehr in Punkten berechnet wird. Ein bekannter Euro-Betrag, geteilt durch einen fixen Punktwert, ergibt nun einmal wieder Punkte. Es soll doch auch keiner so tun, als gäbe es nun keine Mengenbegrenzung mehr. Da jeder Gesundheitsökonom (auch die soliden – solche gibt es nämlich wirklich!) weiß, dass es in der GKV ohne irgendeine Art der Mengenbegrenzung gar nicht geht, wäre es auch unlauter und nur populistisch, so etwas zu versprechen. Aber es wäre ja vielleicht einmal der Mühe wert, eine Form der Mengensteuerung zu suchen, bei der nicht prinzipiell der Arzt der Dumme ist.
Mit dem 1. Januar 2009 verlieren wir aber auch etwas, was einerseits sehr oft gescholten wurde, worin sich aber andererseits manche auch irgendwie eingerichtet hatten. Ich meine hiermit unsere Individualbudgets, verbunden mit einer aus der Vergangenheit stammenden festen Verteilung der Gesamtvergütung auf die Fachgruppen. Die damit einhergehende grundsätzliche Neubestimmung der Honorare kann man im ersten Zug nur begrüßen, denn die Honorargerechtigkeit hatte mit jedem Jahr des Fortbestehens der Individualbudgets immer mehr gelitten und es war absehbar, wann ein Sozialgericht uns zu einer grundlegenden Änderung gezwungen hätte.
Obwohl es in Sachsen nun ganz eindeutig zu einer deutlichen Erhöhung der Gesamtvergütung im Vergleich zu 2008 kommt, werden aber nicht wenige Kollegen keinen Zugewinn sondern teilweise sogar einen realen Honorarverlust konstatieren müssen. Dieser Effekt wird in dem sehr homogenen hausärztlichen Bereich kaum, bei den Fachärzten aber sehr wohl auftreten. Hierfür gibt es drei wesentliche Gründe.
1. Das neue Honorar errechnet sich (nach bundesweiter Vorgabe) im Allgemeinen sehr einfach, nämlich aus dem Produkt aus individueller Fallzahl des Vorjahresquartals und durchschnittlichem Fallwert der Arztgruppe. Allein daraus muss jeder Arzt verlieren (oder zumindest weniger zugewinnen), der bisher einen überdurchschnittlichen Fallwert hatte.
2. Im fachärztlichen Bereich kommt nun außerdem von der Erhöhung der Gesamtvergütung weniger beim durchschnittlichen Arzt an, da jetzt alle Leistungen auf Basis eines Punktwertes von 3,5001 ct bezahlt werden, auch für die Arztgruppen, bei denen es keine mengenbegrenzenden Regelungen gibt.
3. Die Verteilung der Gesamtvergütung – nach Trennung der Versorgungsbereiche – zwischen den einzelnen Fachgruppen erfolgt nicht mehr nach Anteilen aus der Vergangenheit, sondern nach der Gesamtmenge der erbrachten Leistungspunkte im Jahr 2007 der jeweiligen Fachgruppe.
Unter der Annahme, dass die Punktbewertung im aktuellen EBM richtig ist, muss man wohl die o. g. Effekte akzeptieren. Das heißt aber natürlich nicht, dass nun keine Korrekturen mehr notwendig sind. Ich sehe einen dringenden Handlungsbedarf vor allem bei der Prüfung der Angemessenheit weit überproportionaler Zugewinne einzelner Ärzte oder auch ganzer Fachgruppen (zumindest im Sinne einer Konvergenzphase, eventuell aber auch auf Dauer), denn nur durch Erschließen dieser Finanzquelle ist das Ziel einer Begrenzung von Verlusten erreichbar. Ebenso sind die oben unter Punkt 2 genannten bisher fehlenden mengenbegrenzenden Regelungen offensichtlich aus Gründen der Honorargerechtigkeit nötig.
Auch wenn dies bei den Kolleginnen und Kollegen, die sich jetzt als die Verlierer der Honorarreform sehen, sicher kaum auf Verständnis stoßen wird, ist doch zu konstatieren, dass die Ärzte in Sachsen insgesamt 2009 einen erheblichen Honorarzuwachs feststellen werden. Ich kann Ihnen an dieser Stelle nur zusichern, dass wir uns dafür engagiert einsetzen, von der Bundesebene etwas mehr als bisher vorgesehen Interventionsmöglichkeiten für die zugestanden bekommen, die ansonsten zu Unrecht Verlierer der Vergütungsreform sind.
Jeder, der aus Frustration über einen möglichen Honorarverlust oder aber auch einen höher erwarteten Honorargewinn nun glaubt, sein Heil in Selektivverträgen zu sehen, sollte sich dies allerdings sehr gut überlegen. Denn, ist es realistisch zu erwarten, dass mir ein anderer mehr Geld für die gleiche Leistung zahlt? Wird es auch auf Dauer mehr Geld sein? Und dies wirklich für die gleiche Leistung? Und wo soll das Geld unter den Bedingungen des Gesundheitsfonds herkommen?
Wenn man einmal annimmt, ärztlicher Behandlungserfolg wäre ganz einfach in Euro abzubilden, dann ist doch jetzt keinesfalls zu erwarten, dass eine Krankenkasse selbst für eine 20-prozentige Verbesserung auch nur 5 Prozent mehr Geld zahlen würde. Schließlich droht ein Zusatzbeitrag und selbst wenn man Geld übrig behält, ist es allemal sinnvoller, eine negative Prämie zu zahlen, als in das mühsame Geschäft der Werbung mit besserer Ergebnisqualität einzusteigen. Also wird man Kosten um jeden Preis einsparen und gern beispielsweise eine 1-prozentige Verschlechterung in Kauf nehmen, wenn dadurch die Kosten um 5 Prozent niedriger ausfallen könnten. Die Aufgabenverteilung dabei ist dann auch schon klar, denn wie immer wird der Rationierende der Arzt sein.
Allerdings gibt es noch eine andere „dankbare“ Aufgabe für selektivvertragswillige Ärzte. Die besteht darin, mitzuhelfen, die Gelddruckmaschine Morbi-RSA durch „kreatives“ (kassenfreundliches) Kodieren anzuwerfen. Ist das aber eine wirkliche Perspektive? Es könnte schnell sein, dass eine ähnliche Entwicklung wie die der Bankenkrise eintritt, denn auch hier würden Werte (kranke Versicherte) nur auf dem Papier geschaffen. Ein erster Hinweis hierauf könnte das Schreiben des Bundes-
versicherungsamtes vom 17.12.08 (siehe Seite 5) sein.
Bewahren wir uns alle weiterhin einen kritischen Blick, aber auch die notwendige Gelassenheit und eine gewisse Zuversicht für die anstehenden Aufgaben. Zu den unten aufgeführten Veranstaltungen werden wir versuchen, Sie noch detaillierter zur Vergütungsreform zu informieren und gern auch Ihre individuellen Fragen beantworten.
Ein gutes und gesundes Jahr 2009 wünscht Ihnen, auch im Namen von Frau Schwäblein-Sprafke,
Ihr Vorstandsvorsitzender
Klaus Heckemann
Terminübersicht Gesundheitspolitische Infoveranstaltungen im I. Quartal 2009
BGST ChemnitzFr., 30.01.09 15.00 – 18.00 Uhr Plauen
Fr., 27.02.09 15.00 – 18.00 Uhr Annaberg–Buchholz
Fr., 13.03.09 14.30 – 17.30 Uhr Chemnitz
Mo., 23.03.09 15.00 – 18.00 Uhr Glauchau
Fr., 27.03.09 15.00 – 18.00 Uhr Freiberg
BGST Dresden
Fr., 16.01.09 16.00 Uhr Pirna
Fr., 23.01.09 16.00 Uhr Meißen
Mi., 25.02.09 16.00 Uhr Bischofswerda
Mi., 04.03.09 16.00 Uhr Niesky
Mi., 25.03.09 16.00 Uhr Dresden
BGST Leipzig
Mi., 28.01.09 16.00 Uhr Torgau
Mi., 04.02.09 16.00 Uhr Grimma
Mi., 11.03.09 16.00 Uhr Leipzig
Erhebung von Daten für den morbiditätsorientierten Risikoausgleich durch Krankenkassen bei behandelnden Ärzten – Brief Bundesversicherungsamt
Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 BonnAn alle bundesunmittelbaren Krankenkassen nachrichtlich:
BMG
Sozialministerien und -senatsverwaltungen der Länder
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Spitzenverbände der Gesetzlichen
Krankenversicherung 17. Dezember 2008
Erhebung von Daten für den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich durch Krankenkassen bei behandelnden Ärzten
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen unserer Aufsichtstätigkeit ist uns bekannt geworden, dass einzelne Krankenkassen Ärzte mit der Bitte um Datenfeststellung für den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich ansprechen oder anschreiben. Die Ärzte erhalten dabei eine Liste Versicherter, die in dem maßgeblichen Zeitraum bei ihnen in Behandlung gewesen waren, und bei denen keine gesicherten Diagnosen vorlagen. Diesem Vorgehen liegt offenbar die Ansicht zugrunde, es sei einer Krankenkasse gestattet, Morbiditätsinformationen unmittelbar bei Ärzten zu überprüfen und sich gegebenenfalls aktualisierte Daten übermitteln zu lassen (sog.
„Right-Coding“).
Wir weisen darauf hin, dass jede Erhebung von Daten durch Krankenkassen bei Ärzten zur Verwendung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich unzulässig ist, da es hierfür an der datenschutzrechtlich unabdingbaren Rechtsgrundlage
fehlt. Diese Auffassung wird auch gedeckt durch einen entsprechenden Beschluss im Rahmen der 73. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger vom 25. bis 26. November 2008 in Berlin.
Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SGB V ist den Krankenkassen eine Erhebung von Daten erlaubt, die zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3 SGB V) erforderlich sind. Näheres über die Art und den Umfang der für die Durchführung des Risikostrukturausgleichsverfahrens erforderlichen Daten regelt gemäß § 266 Abs. 7 Nr. 1 SGB V die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV). In § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 RSAV ist lediglich vorgesehen, dass für die Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs die Krankenkassen jährlich die versichertenbezogenen Diagnosen nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V aus den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen erheben. Zur Abrechnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist aber eine Übermittlung von Daten zwischen Ärzten und Krankenkassen gerade nicht vorgesehen.
Weitere einschlägige Aufgabenzwecke sind aus dem abschließenden Katalog des § 284 SGB V nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung eine auf das notwendige Maß beschränkte Informationsbasis bei den Krankenkassen angestrebt. Daher könnten wir auch den Versuch, die Diagnose nach Einwilligung eines Versicherten zu erlangen, grundsätzlich nicht als datenschutzrechtlich zulässig bewerten.
Wir gehen zudem davon aus, dass bereits die kasseninterne Ermittlung von Diagnosen, die für eine nähere Überprüfung bei dem behandelnden Arzt in Betracht kommen, nur unter Verstoß gegen § 30 Abs. 2 S. 4 RSAV erfolgen kann. Werden zu diesem Zweck bestimmte Leistungsmerkmale eines Versicherten (DMP-Einschreibung, Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausbehandlung) mit den einer Krankenkasse vorliegenden Abrechnungsdaten gem. § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V abgeglichen, bedeutet dies nämlich genau die versichertenbezogene Zusammenführung der erhobenen Daten über mehrere Leistungsbereiche hinweg, die durch § 30 Abs. 2 S. 4 RSAV gerade untersagt wird.
Wir bitten daher, uns zu bestätigen, dass Sie nicht in der vorstehend beschriebenen Weise vorgehen, beziehungsweise eine von Ihnen geübte Praxis, die der vorstehend beschriebenen entspricht, unverzüglich einzustellen und uns dies mitzuteilen. Sollte eine Erledigung nicht bis zum 30.12.2008 möglich sein, bitten wir um Mitteilung der Hinderungsgründe.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Reis
