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Bitte beachten: Abgabefrist für Nachtragsfälle wird verkürzt

Im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung ab 1. Januar 2009 hat die Vertreterversammlung am 26. November 2008 aufgrund einer Änderung der Abrechnungsordnung eine Verkürzung der Abgabefrist für Nachtragsfälle beschlossen. Die Nichteinhaltung des Termins führt zum Ausschluss von der Abrechnung.

Nachtragsfälle aus den Quartalen des Jahres 2008 sind spätestens mit der Abrechnung des Quartals I/2009, also im April 2009 einzureichen.

Zukünftig sind Nachtragsfälle spätestens an dem für das Folgequartal bestimmten Termin einzureichen, Nachtragsfälle aus dem Quartal I/2009 z. B. spätestens im Juli 2009.

– Vertragswesen/oh –
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Hautkrebs-Screening – Korrektur des Beitrags im Heft 12/08, Seite II

In dem Beitrag Hautkrebs-Screening im Heft 12/08, Seite II hat sich ein grober Fehler eingeschlichen. Wir bitten das zu entschuldigen. In der folgenden Fassung haben wir die korrigierte Stelle markiert.

die Redaktion


Mit Wirkung zum 01.07.2008 wurde das Hautkrebs-Screening in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Da es offensichtlich noch einige Probleme bei der Umsetzung gibt, möchten wir Sie nachfolgend nochmals über das Thema informieren:

Gemäß den Anmerkungen zur GNR 01745 und 01746, ist die visuelle Untersuchung mittels vergrößernder Sehhilfen Bestandteil der Gebührenordnungspositionen. Wie auch im Bereich der kurativen Leistungserbringung ist die Auflichtmikroskopie/ Dermatoskopie dagegen nicht Bestandteil des Hautkrebs-Screening.

Der präventive Einsatz des Auflichtmikroskos stellt eine freiwillige Leistung dar. Vor der Durchführung des Hautkrebs-Screenings ist der Versicherte darüber zu informieren, dass diese Leistung eine individuelle Gesundheitsleistung darstellt und dass bei Inanspruchnahme dieser Leistung die Kosten von ihm selbst zu tragen sind.

Der Versicherte muss gemäß § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 21 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte/ Ersatzkassen (EKV) sein Einverständnis dazu schriftlich bestätigen. Ob das Auflichtmikroskop zur Klärung der Diagnose unbedingt erforderlich ist, ist auch in Dermatologenkreisen umstritten.

Wir weisen darauf hin, dass Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren seit dem 01.07.2008 grundsätzlich Anspruch auf ein kostenfreies Hautkrebs-Screening haben. Versicherte der AOK PLUS, der Knappschaft und der Gmünder EK haben auch unter 35 Jahren Anspruch auf das kostenfreie Screening. Nach diesen Sonderverträgen darf die Auflichtmikroskopie/ Dermatoskopie nicht zusätzlich berechnet werden.

Die Versicherten sind darüber zu informieren.

– Abrechnung/eng –
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Elektronische Dokumentation beim Hautkrebs-Screening ab 1. Januar 2009

Seit dem 1. Januar 2009 darf die Dokumentation zum Hautkrebs-Screening gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie ausschließlich in elektronischer Form erfolgen. Das hierfür notwendige Programm erhalten die Praxen von ihrem Systemhaus bzw. wird diese Software auch einzeln (Stand-alone-Software) angeboten. Das Programm muss von der KBV zertifiziert sein.

Die Dokumentationsdaten sind am Ende des jeweiligen Quartals (erstmals Quartal I/2009) zusammen mit der Abrechnung bei der KVS einzureichen. Akzeptiert werden alle Medien, die auch für die Abrechnung eingesetzt werden können (CD, Diskette, DVD). Es ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen der Datenexport zusammen mit den Abrechnungsdaten erfolgt, so dass keine gesonderte CD/Diskette erstellt werden muss.

Das Programm erstellt automatisch eine Versandliste, die die Namen der dokumentierten Patienten enthält, da die Hautkrebsdokumentation selbst anonym ist. Eine vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme.

Die bei der KVS eingereichten Dokumentationen werden gesammelt und an ein wissenschaftliches Institut, welches von der KBV noch benannt werden muss, zur Evaluation weiter gegeben.

Fragen zum Dokumentationsprogramm sind bitte an das zuständige Systemhaus zu richten.

– Qualitätssicherung/dae –
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