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Sächsische Katarakt-Vereinbarung – Genehmigungspflicht „Sonderlinse“

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen in Sachsen haben sich gemeinsam mit der KV Sachsen dahingehend verständigt, dass die Katarakt-Vereinbarung in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 1999 weiterhin bestehen bleibt.

In § 4 Absätze 4 und 5 sind entsprechende Regelungen zu den Sonderlinsen enthalten, die dem Beschluss des Bewertungsausschusses (120. Sitzung des BA) nicht widersprechen.

– Vertragswesen/ih –