Kennzeichnung für Heilmittelverordnungen an Fördereinrichtungen

Ärzte, welche auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung zwischen der KV Sachsen und den Krankenkassen zur Verordnung von Heilmitteln in Fördereinrichtungen“ behinderte Kinder betreuen (keine Frühförderung), haben zwangsläufig ein erhöhtes Verordnungsvolumen von Heilmitteln. Aus diesem Grund ist eine signifikante Überschreitung der seit 2005 existierenden Richtgrößen für diese Ärzte geradezu unvermeidbar.

Der Vorstand hat nun beschlossen, dass Ärzte aller Fachgruppen, welche Verordnungen für Kinder in Fördereinrichtungen ausstellen, eine Kennzeichnung durch die Pseudo-GOP 99915Z im Rahmen der Abrechnungserstellung ab dem Quartal II/2007 vornehmen können.

Die Kennzeichnung solcher Fälle soll die notwendige Patienten-dokumentation in der Arztpraxis unterstützen und dazu dienen, besondere Umstände bei der Verordnung von Heilmitteln leichter festzustellen und so zur Unterstützung des Nachweises von Praxisbesonder-heiten, bspw. bei der Entscheidung im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen, beitragen.

Die Möglichkeit der besonderen Kennzeichnung wird von der KV Sachsen geboten, ohne dass derzeit eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und der KV Sachsen besteht. Die Anerkennung von Verordnungskosten der mittels Pseudo-GOP gekennzeichneten Behandlungsfälle als Praxisbesonderheit obliegt allein dem Prüfungsausschuss.

Die KV Sachsen ist bemüht, die für Fördereinrichtungen notwendigen Heilmittelverordnungen mit dem Ziel der Anerkennung als Praxisbesonderheit für 2007 mit den Krankenkassen zu verhandeln.

Von dieser Regelung unbenommen bleiben die Indikationen Multiple Sklerose mit Mehrfachschädigung, ALS sowie infantile Cerebralparese, welche bereits mit den Krankenkassen vereinbart wurden. Diese können seit Januar 2006 mit Hilfe von Pseudo-GOP´s für die Bereiche Physiotherapie, Ergotherapie sowie Logopädie gekennzeichnet werden.

– Verordnungs- und Prüfwesen/dae–



--------------------



Heilmittelvereinbarung und Heilmittel-Richtlinien 2007 verbindlich

Im Heft 3/2007 der KVS-Mitteilungen teilten wir Ihnen die für das Jahr 2007 vereinbarten Richtgrößen mit. Damals standen diese noch unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung aller Vertragspartner.

Nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens sind Vereinbarung und Richtgrößen nunmehr verbindlich.

– Verordnungs- und Prüfwesen/dae–



--------------------



Anlage 8 der Prüfungsvereinbarung – Zufälligkeitsprüfung

Als Beilage zu dieser Ausgabe der KVS-Mitteilungen erhalten Sie den Wortlaut der Anlage 8 der Prüfungsvereinbarung zur Zufälligkeitsprüfung.

Im Internet finden Sie darüber hinaus die Prüfungsvereinbarung und alle Anlagen unter www.kvs-sachsen.de > Arzt-Infos/ Sachgebiete/Wirtschaftlichkeitsprüfung.

– Verordnungs- und Prüfwesen/dae–



--------------------



Substitutionsempfehlungen in gesetzlicher Grauzone

Nach Schilderungen des sächsischen Apothekerverbandes könnte es zumindest teilweise Usus sein, dass von Vertragsärzten Generikaverordnungen ausgestellt werden mit dem begleitenden Hinweis an den Patienten, er möge sich in der Apotheke unter Zuzahlung des Differenzbetrages doch das bisher verschriebene Originalpräparat aushändigen lassen, sofern er dieses wünsche.

Dieser auf den ersten Blick logische und für alle Beteiligten scheinbar vorteilhafte Weg führt allerdings dazu, dass der Hersteller des verschriebenen und abgerechneten Generikums seinen Hersteller- und ggf. auch Generikarabatt (nach AVWG) abführen muss, ohne dass eine Packung wirklich abgesetzt wurde.

Der Apotheker wird in diesem Augenblick gesetzes- und vertragsbrüchig, da er gegen bestehende Lieferverträge und das Apothekenrecht verstößt. Apotheker dürfen nur das Medikament abgeben, welches sie auch mit der Krankenkasse abrechnen. Hersteller sind bereits in dieser Richtung sensibilisiert und werden zweifelsohne ihr Recht einfordern, wenn sie eine Schere zwischen ihrem Absatz und den abzuführenden Rabattvolumina erkennen.

Im Interesse der Vermeidung von finanziellen und/oder juristischen Konsequenzen für alle Beteiligten ist von Empfehlungen entsprechend der oben geschilderten Vorgehensweise gegenüber den Patienten unbedingt abzuraten.

– Verordnungs- und Prüfwesen/tro–



--------------------