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Honorarverteilungsmaßstab

Der zwischen den Krankenkassen/-verbänden und der KV Sachsen vereinbarte Honorarverteilungsmaßstab (Teil 5 NVV) regelt die Verteilung der von den einzelnen Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung durch die KV Sachsen an ihre Ärzte.

Rechtsgrundlage für den vereinbarten Verteilungsmaßstab ist § 87b SGB V. Die Krankenkassen zahlen für die ambulanten ärztlichen Behandlungen ihrer Versicherten ab dem 1. Januar 2009 eine morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Grundlage für die Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ist der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse verbundene Behandlungsbedarf und der gemeinsam zwischen den Krankenkassen/-verbänden und der KV Sachsen vereinbarte regionale Punktwert.

Die KV Sachsen verteilt gemäß der Vereinbarung zur Honorarverteilung (einem Verteilungsschlüssel) die Gelder der Krankenkassen an ihre Ärzte.

Bei der Weiterentwicklung der Gesamtvergütung ab 2010 werden die Veränderungen der Zahl der Versicherten und der Morbiditätsstruktur sowie Veränderungen im Umfang der vertragsärztlichen Leistungen berücksichtigt.

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