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Honorar- und Abschlagszahlungen

Gemäß Festlegungen in der KV Sachsen erhalten niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten (andere Leistungserbringer nach Einzelabsprache) Abschlagszahlungen auf Honoraransprüche spätestens am 15. Kalendertage des Folgemonats. Fällt dieser auf ein Wochenende oder Feiertag wird der Zahlungstermin vorverlegt.

Die Restzahlung bzw. die Honorarzahlung für das jeweilige Abrechnungsquartal erfolgt am Ende des 4. Monats nach Quartalsende.

Bei den Zahlungsterminen handelt es sich um Wertstellungstermine zu Lasten der Bankkonten der KV Sachsen. Die Gutschriften auf den Bankkonten der Ärzte sind abhängig von der Banklaufzeit die bis zu zwei Arbeitstage betragen kann.



Termine für die Abschlagszahlungen im Jahr 2012 

  • Dezember 2011: 12.01.2012
  • Januar 2012: 15.02.2012
  • Februar 2012: 15.03.2012
  • März 2012: 12.04.2012
  • April 2012: 15.05.2012
  • Mai 2012: 14.06.2012
  • Juni 2012: 12.07.2012
  • Juli 2012: 15.08.2012
  • August 2012: 13.09.2012
  • September 2012: 15.10.2012
  • Oktober 2012: 15.11.2012
  • November 2012: 13.12.2012
  • Dezember 2012: 15.01.2013



Termine für Restzahlungen im Jahr 2012 

  • Quartal III/2011: 25.01.2012
  • Quartal IV/2010: 25.04.2012
  • Quartal I/2012: 25.07.2012
  • Quartal II/2012: 25.10.2012
  • Quartal III/2012: 28.01.2013



Dabei handelt es sich um Wertstellungstermine zu Lasten der Bankkonten der KVS. Die Gutschriften auf den Bankkonten der Ärzte sind abhängig von der Banklaufzeit, die bis zu zwei Arbeitstagen betragen kann.

Berechnungsgrundlage:

Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen an niedergelassene Ärzte beträgt 1/16 der in den letzten vier Quartalen (IV. Quartal 2010 bis III. Quartal 2011) ausgezahlten Honorar-summe (Nettohonorar, Honorarsumme abzüglich Verwaltungskosten und durch den Arzt ein-behaltene Praxisgebühr). Die Umstellung erfolgt im Februar 2012 (Abschlagszahlung für Ja-nuar).

Werden der zuständigen KVS-Bezirksgeschäftsstelle besondere Umstände bekannt (z.B. we-sentliche Veränderungen der Honorarentwicklung des Vertragsarztes gegenüber dem letzten Geschäftsjahr), kann die KVS-Bezirksgeschäftsstelle die ermittelte Abschlagszahlung erhö-hen, vermindern bzw. die Zahlung aussetzen oder einstellen.

Ergeben sich Änderungswünsche zur berechneten Abschlagszahlung, z. B. bei erheblicher Leistungsausweitung, können sich die jeweiligen Vertragsärzte mit der Abteilung Buchhal-tung der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle in Verbindung setzen.

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