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Gesamtvergütungsvereinbarungen

Der Begriff Gesamtvergütung stammt aus dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) und ist in § 85 definiert. Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge (üblicherweise stellt die Gesamtvergütungsvereinbarung Anlage 1 des Gesamtvertrages dar) an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

Vertragspartner der Gesamtvergütungsvereinbarung ist die AOK PLUS, die IKK Sachsen, der BKK Landesverband-Ost, der Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK), der AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband sowie die Knappschaft und jeweils die KV Sachsen. Die Krankenkassen zahlen für die ambulanten ärztlichen Behandlungen ihrer Versicherten seit 1993 einen Pro-Mitglieds-Betrag ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme.

Neben dieser sog. „budgetierten“ Gesamtvergütung werden üblicherweise für bestimmte Leistungen Festpreise je nach Leistungsanfall sowie Sachkostenentgelte vereinbart. Die Verteilung der budgetierten Gesamtvergütung auf die Vertragsärzte erfolgt im Honorarverteilungsmaßstab.

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