Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V
Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) begründet seit 2004 im § 95d SGB V die Fortbildungsverpflichtung der Ärzteschaft und deren Nachweis gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Jeder Arzt und Psychotherapeut, der an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnimmt, muss alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen.
Der fachliche Fortbildungsnachweis gegenüber der KV Sachsen erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer, i.d.R. der Sächsischen Landesärztekammer oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Ein vertraglich vereinbarter elektronischer Datenaustausch zwischen den Institutionen sichert die Meldung von jedem ausgestellten Fortbildungszertifikat. Hierdurch kann der Verwaltungsaufwand sowohl für den Arzt bzw. Psychotherapeuten als auch für die KV Sachsen möglichst gering gehalten werden.
Durchschnittlich 98 % aller zur Fortbildung verpflichteten Personen erbringen ihren Nachweis fristgerecht.
Die Folgen bei Nichtvorlage des Leistungsnachweises sind schwerwiegend und im Gesetz wie folgt benannt:
- Honorarkürzungen über vier Quartale um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent
- Verpflichtung zum Nachholen der Fortbildungsversäumnisse innerhalb von zwei Jahren
- Verfahren zum Zulassungsentzug, wenn der Fortbildungsnachweis auch nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist nicht erbracht wird
Eine weitere Möglichkeit zum Erwerb von Fortbildungspunkten ist die Teilnahme an einem von der KV Sachsen zugelassenen Qualitätszirkel.
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