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Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxis/Zweigstelle) und ausgelagerte Praxisräume

Nebenbetriebsstätte (Zweigpraxis/Zweigstelle) 

Neben der Tätigkeit am Vertragsarztsitz besteht die Möglichkeit an bis zu zwei weiteren Orten vertragsärztlich tätig zu werden. Die Errichtung einer Zweigpraxis/Zweigstelle bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die KV. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 24 Ärzte-ZV.

Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind demnach zulässig, wenn und soweit
  1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
  2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort der Betriebsstätte nicht beeinträchtigt wird.
Eine Verbesserung der Versorgung kann insoweit vorliegen, wenn am Ort der Zweigpraxis/Zweigstelle Leistungen für Versicherte angeboten werden sollen, die in diesem Bereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und der Arzt die entsprechenden Qualifikationen nachweist.

Den Patienten dürfen am Hauptpraxissitz keine Versorgungsnachteile entstehen. Daher hat der Arzt bei einem vollen Versorgungsauftrag dort auch weiterhin 20 Wochenstunden Sprechstundenzeit - bzw. für einen hälftigen Versorgungsauftrag 10 Stunden wöchentlich –anzubieten (§ 17 BMV-Ä bzw. § 13 A/EKV). Weiterhin darf die Entfernung zwischen Haupt- und Zweigpraxis/Zweigstelle grundsätzlich eine Fahrzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.

Zu beachten ist zudem, dass auch für die Tätigkeit in einer Zweigpraxis/Zweigstelle die Verpflichtung zur Teilnahme am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst besteht, soweit die Zweigpraxis/Zweigstelle außerhalb des Bereitschaftsdienstbereiches der Hauptpraxis liegt.

Die Abrechnung der dort erbrachten Leistungen erfolgt über eine gesondert von der KV vergebene Nebenbetriebsstättennummer und Ihrer bekannten LANR.

Sollte die geplante Zweigpraxis außerhalb des Bereiches der KVS liegen, so ist ein Antrag auf Ermächtigung zum Betreiben einer Zweigpraxis an den dort ansässigen Zulassungsausschuss zu stellen.

Näheres zu den Voraussetzungen zur Genehmigung einer Zweigpraxis/Zweigstelle regelt das Sicherstellungsstatut der KV Sachsen. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern.

Ausgelagerte Praxisräume 

Bei ausgelagerten Praxisräumen handelt es sich um ärztliche Praxisräume, in denen einzelne spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen aus organisatorischen oder technischen Gründen in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz ohne Sprechstundentätigkeit betrieben werden.

Der Erstkontakt zum Patienten muss am Vertragsarztsitz stattfinden.

Zur Wahrung der Präsenzpflicht darf die Entfernung zwischen Vertragsarztsitz und ausgelagerten Praxisräumen grundsätzlich 30 Fahrminuten nicht überschreiten.
Gegenüber der Bezirksgeschäftsstelle der KVS ist die Aufnahme der Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen schriftlich anzuzeigen.
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