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Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist. Stellt der Landesausschuss fest, dass eine Überversorgung vorliegt, so hat er Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.
Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Entsprechend der in den Anlagen zur Anordung ausgewiesenen Zahlenangabe sind dann Neuzulassungen möglich. Die Zahl gibt die möglichen Zulassungen an, bis für die Arztgruppe erneut Überversorgung eingetreten ist.

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