Vertretung bei Abwesenheit
Benötigen Sie eine "Auszeit" wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Wehrübung? Sie können sich vertreten lassen.
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der KV schriftlich anzuzeigen. Grundsätzlich ist die maximale Dauer einer Vertretung innerhalb von 12 Monaten auf 3 Monate beschränkt. Sollte eine längere Vertretung wegen einer Aus- und Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung erforderlich sein, so bedarf dies einer vorherigen Genehmigung der KVS. Stellen Sie bitte frühzeitig einen entsprechenden Antrag und nutzen Sie unser persönliches Beratungsangebot. Näheres regelt hierzu § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Ärzte-ZV sowie das Sicherstellungsstatut der KVS.
- Vertretung durch einen anderen Vertragsarzt : Schließung der eigenen Praxis
- Vertretung durch einen anderen Arzt in der eigenen Praxis: Praxis bleibt geöffnet
Vertretung durch einen anderen Vertragsarzt
Entsprechend den Vorgaben der Berufsordnung und der Zulassungsverordnung kann sich ein Arzt immer nur von einem Arzt desselben Fachgebietes vertreten lassen. Es ist unbedingt erforderlich, dass rechtzeitig verbindliche Absprachen mit den entsprechenden Kollegen getroffen werden. Spezialisierte Praxen bzw. Überweisungspraxen müssen besonders sicherstellen, dass den Patienten ein Arzt bzw. Ärzte als Vertreter benannt werden, die auch die entsprechenden besonderen Leistungen durchführen.
Vertretung durch einen anderen Arzt in der eigenen Praxis
Der vertretende Arzt muss grundsätzlich über die abgeschlossene Facharztweiterbildung verfügen. Aus Gründen der Sicherstellung sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich, bitte nutzen Sie zur Klärung dieser Problematik ein persönliches Beratungsgespräch.
Der Vertreter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Praxisinhabers und verwendet die für den Praxisinhaber persönlich codierten Arzneiverordnungsblätter.
Beispiel:
Vertretung: Dr. med. X,
Gastroenterologische Untersuchungen: Dr. med. Y
Ultraschalluntersuchungen: Dr. med. Z
Abrechnung:
Der vertretende Arzt verwendet das Formular Muster 19 und kreuzt "Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung" an. Den Durchschlag erhält der Arzt, der vertreten worden ist.
Abrechnung:
Verwendung der in der Praxis bereits vorhandenen Abrechnungsscheine bzw. der mit Vorlage der Krankenversichertenkarte (KVK) erstellten Abrechnungsscheine (nicht Muster 19). Abrechnungsscheine und Arzneiverordnungsblätter sind zusätzlich mit dem Namensstempel des Vertreters zu kennzeichnen.
Bitte prüfen Sie, ob und inwieweit Ihre persönliche Versicherung die Leistungen eines Vertreters in Ihrer Praxis mit einschließt.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch während des Urlaubs bzw. anderer Abwesenheiten von der Praxis der auf die Praxis entfallende Bereitschaftsdienst abgesichert wird.
Wir helfen Ihnen auch gern bei der Suche nach einem geeigneten Vertreter. Gegenwärtig bemühen wir uns um den Aufbau einer "Vertreterkartei". Leider macht sich auch hier der zunehmende Ärztemangel in Sachsen bemerkbar, so dass nur wenige Ärzte für Vertretungen zur Verfügung stehen.
Bitte beachten Sie die
Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss der Vertreter, der während Ihrer Abwesenheit in der Praxis tätig wird, bei Leistungen, die einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, die entsprechende Qualifikation gegenüber der KV Sachsen nachweisen, d.h. der Vertreter muss im Besitz der jeweiligen Besonderen Genehmigung sein.
Ist dies nicht der Fall, dürfen Sie als Praxisinhaber während dieser Zeit nur solche Leistungen eines Vertreters abrechnen, die auch ohne einen besonderen Qualifikationsnachweis erbracht werden können. Sollten Sie von Ihrem Vertreter genehmigungspflichtige Leistungen erbringen lassen wollen, ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich zuvor davon überzeugen, ob und in welchem Umfang diesem Arzt eine Besondere Genehmigung erteilt wurde.
