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Ihre Ansprechpartner



Vertretung bei Abwesenheit

Können Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Teilnahme an einer Wehrübung nicht persönlich ausüben, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Die Vertretung darf nur ein Arzt desselben Fachgebietes übernehmen.

Es gibt zwei Arten der Vertretung:
  • Vertretung durch einen anderen Vertragsarzt : Schließung der eigenen Praxis
  • Vertretung durch einen anderen Arzt in der eigenen Praxis: Praxis bleibt geöffnet


Vertretung durch einen anderen Vertragsarzt 

Es ist unbedingt erforderlich, dass rechtzeitig verbindliche Absprachen mit den entsprechenden Kollegen getroffen werden.



Vertretung durch einen anderen Arzt in der eigenen Praxis 

Der vertretende Arzt muss grundsätzlich über die abgeschlossene Facharztweiterbildung verfügen. Aus Gründen der Sicherstellung sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich, bitte nutzen Sie zur Klärung dieser Problematik ein persönliches Beratungsgespräch in der KV. Der Vertreter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Praxisinhabers.
Er verwendet die für den Praxisinhaber persönlich codierten Arzneiverordnungsblätter, dessen Vertragsarztstempel sowie zusätzlich seinen eigenen persönlichen Namensstempel.



Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der KV schriftlich anzuzeigen. Grundsätzlich ist die maximale Dauer einer Vertretung innerhalb von 12 Monaten auf 3 Monate beschränkt. 

Vertretungen, die einen Zeitraum von 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten überschreiten, bedürfen der vorherigen Genehmigung. Stellen Sie bitte frühzeitig einen entsprechenden Antrag und nutzen Sie unser persönliches Beratungsangebot. Näheres regelt hierzu § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Ärzte-ZV sowie das Sicherstellungsstatut der KVS.

Hinweis: Bitte informieren Sie Ihre Patienten!
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch während des Urlaubs bzw. anderer Abwesenheiten der auf die Praxis entfallende Bereitschaftsdienst abgesichert wird.
Beachten Sie bei der Suche nach einem geeigneten Vertreter auch unser Angebot innerhalb der Praxis- und Stellenbörse.

Der Vertreter muss bei Leistungen, die einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, selbst die entsprechende Qualifikation gegenüber der KV Sachsen nachweisen, d.h. der Vertreter muss im Besitz der jeweiligen Besonderen Genehmigung sein.

Ist dies nicht der Fall, dürfen Sie als Praxisinhaber während dieser Zeit nur solche Leistungen eines Vertreters abrechnen, die auch ohne einen besonderen Qualifikationsnachweis erbracht werden können. Sollten Sie von Ihrem Vertreter genehmigungspflichtige Leistungen erbringen lassen wollen, ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich zuvor davon überzeugen, ob und in welchem Umfang diesem Arzt eine Besondere Genehmigung erteilt wurde.

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