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Sprechzeiten

Die Sprechzeiten sind entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen und auf dem Praxisschild mit festen Uhrzeiten bekannt zu geben. Bei einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag sind mindestens 20 Stunden wöchentlich angekündigte Sprechzeit auszuweisen.

Der KV sind die Sprechzeiten bei Praxisbeginn zur Eintragung in das Arztregister auf dem Praxismeldebogen mitzuteilen. Sollten sich Ihre Sprechzeiten verändern, so teilen Sie diese bitte mit dem Formular “Eintrag/Änderung Arztregister“ der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle mit. Die Vorgaben hinsichtlich der Sprechzeiten finden Sie im Bundesmantelvertrag-Ärzte
(§ 17) bzw. im Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (§ 13).
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