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Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren nehmen auf Grund der gesetzlichen Vorgaben als zugelassene Einrichtungen gleichberechtigt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen im Arztregister der KV eingetragene Ärzte tätig sind. Dadurch, dass Ärzte unterschiedlicher Fachgruppen eng zusammenarbeiten können, soll eine besonders umfassende und sektorenübergreifende Versorgung angeboten werden.

Ein MVZ kann von jedem Leistungserbringer gegründet werden, der aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung gesetzlich Versicherter teilnimmt. Das können neben Vertragsärzten und -psychotherapeuten auch Apotheker, zugelassene Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabiliationseinrichtungen sowie Heil- und Hilfsmittelerbringer sein. Vorraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind:

  • fachübergreifende Tätigkeit
  • Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft
  • Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
  • Benennung eines ärztlichen Leiters
  • alle beteiligten Ärzte bzw. Psychotherapeuten müssen an einem Standort arbeiten
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Arbeiten im MVZ

Außerdem müssen alle Ärzte oder Psychotherapeuten, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, ins Arztregister eingetragen sein. Des Weiteren bedarf die Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten oder der Tätigkeit als niedergelassener Arzt in einem MVZ der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Für den Antrag beim Zulassungsausschuss ist eine Gebühr in Höhe von 120,00 € zu entrichten (gem. § 46 Abs. 1b Ärzte-ZV). Für alle anzustellenden Ärzte sind dem Antrag auf Zulassung eines MVZ folgende Unterlagen beizufügen:

  • unterschriebener Arbeitsvertrag
  • einen unterschriebenen Lebenslauf
  • eine eidesstattliche Erklärung, dass Hinderungsgründe wie Alkoholsucht nicht vorliegen
  • ein Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0" (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Arztregister, falls der anzustellende Arzt nicht in dem Bereich der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle ins Arztregister eingetragen ist
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