Vertragsärztliche Kooperationsformen
- Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)
- Sonderform: Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
- Sonderform: Fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft
- Sonderform: Teil-Berufsausübungsgemeinschaft
- Sonderform: Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis
- Praxisgemeinschaft
- Weitere Kooperationsformen
Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)
Voraussetzungen
Es muss eine gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit beabsichtigt sein. Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein für die beteiligten Ärzte rechtlich verbindlicher Zusammenschluss. Rechtsgrundlage sind § 33 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Die Vorschriften gelten auch für Vertragspsychotherapeuten und deren gemeinsame Berufsausübung.
Die Bildung einer BAG ist von der Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses abhängig. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1, lit. c) Ärzte-ZV. Dem Zulassungsausschuss ist der Vertrag zur Errichtung der BAG sowie der Gesellschaftervertrag vorzulegen.
Die BAG endet, wenn dies von einem oder mehreren der bisherigen Partner gegenüber dem Zulassungsausschuss erklärt wird. Der Zugang der Erklärung beim Zulassungsgremium ist maßgeblich.
Sonderformen:
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Die gemeinsame Berufsausübung ist sowohl an einem gemeinsamen Praxissitz (örtliche BAG) als auch durch Ärzte mit unterschiedlichen Praxissitzen (überörtliche BAG) möglich. Bei unterschiedlichen Praxissitzen ist jedem der beteiligten Ärzte die vertragsärztliche Tätigkeit am Standort des Mitgesellschafters ohne besondere Genehmigung erlaubt. Allerdings muss die in § 17 Abs. 1 a BMV-Ä geregelte Mindestsprechstundenzahl am eigenen Vertragsarztsitz erfüllt werden und die auswärtige Tätigkeit darf die Arbeit am jeweiligen Hauptpraxissitz zeitlich nicht überschreiten.
Die Mitglieder einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft haben für zwei Jahre verbindlich festzulegen, welcher der beteiligten Sitze der zukünftige Hauptsitz ihrer Berufsausübungsgemeinschaft sein soll. Diese Wahl ist für die Anwendung aller ortsgebundenen Regelungen des Vertragsarztrechtes, wie z. B. Vergütung, Abrechnung sowie Qualitätssicherung ausschlaggebend. Die Entscheidung kann nur für den Beginn eines Quartals getroffen werden.
Fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft
Die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit ist nicht nur unter fachgleichen, sondern auch unter Vertragsärzten unterschiedlicher Fachrichtungen möglich (fachübergreifende BAG). Im Übrigen gelten die vorstehenden Grundsätze, insbesondere die Notwendigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung.
Teil-Berufsausübungsgemeinschaft
Die gemeinsame vertragsärztliche Berufsausübung ist auch hinsichtlich nur einzelner Leistungen möglich, wenn dies erforderlich ist, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftlichen Versorgung bedürfen und wenn die beteiligten Ärzte dafür auch zeitlich zur Verfügung stehen. Ausgeschlossen ist die gemeinsame Berufsausübung, wenn sie lediglich zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen dienen soll.
Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis
Bestehen in einem Planungsbereich für bestimmte Arztgruppen Zulassungsbeschränkungen, so kann ein Arzt dieser Arztgruppe (Juniorpartner), nach Genehmigung des Zulassungsausschusses, die vertragsärztliche Tätigkeit in einem solchen Gebiet u. a. aufnehmen, indem er sich zur gemeinsamen Berufsausübung mit einem hier bereits vertragsärztlich tätigen Kollegen derselben Fachgruppe (Seniorpartner) entschließt. Rechtsgrundlage bilden § 101 Abs. 1, Nr. 4 SGB V i. V. m. §§ 23a bis 23g Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte und § 19 und § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV.
Für eine solche Berufsausübungsgemeinschaft bestehen jedoch Leistungsbeschränkungen, d. h., es können in der gemeinsamen Praxis trotz zusätzlichem Arzt nur unwesentlich mehr Leistungen honoriert werden, als ohne ihn. Grundlage für die Leistungsbeschränkung bilden die abgerechneten letzten vier Quartale des Seniorpartners vor der Antragstellung. Die beteiligten Ärzte müssen sich zudem gegenüber dem Zulassungsausschuss schriftlich zur Leistungsbegrenzung bereit erklären.
Die Tätigkeit des Juniorpartners in der Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis ist abhängig vom Bestand der Zulassung des Seniorpartners.
Die Bindung des Juniorpartners an die Gemeinschaftspraxis endet erst bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer Tätigkeit, vgl. § 101 Abs. 3, Satz 2 SGB V. Im Falle der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird unter mehreren als Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis tätigen Arztpaaren des Planungsbereiches die freigegebene Vollzulassung zugunsten desjenigen Paares erteilt, welches am längsten gemeinsam vertragsärztlich tätig war. Die Umwandlung erfolgt von Amts wegen.
Bei Ausschreibung des Praxissitzes des Seniorpartners zur Praxisfortführung wird bei der Auswahl des Nachfolgers unter mehreren Bewerbern zugunsten des Juniorpartners die gemeinsame Tätigkeit erst nach mindestens fünfjähriger Dauer berücksichtigt.
Die Tätigkeit im Job-Sharing ist auch als angestellter Arzt möglich, vgl. hierzu den Abschnitt „Anstellung von Ärzten“.
Praxisgemeinschaft
Als Praxisgemeinschaft wird die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von nichtärztlichem Hilfspersonal durch mehrere, rechtlich ansonsten unabhängig voneinander tätige, Ärzte bezeichnet, vgl. § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV.Die KV Sachsen bzw. die jeweils zuständige Bezirksgeschäftsstelle ist über die Vereinbarung einer Praxisgemeinschaft durch die beteiligten Vertragsärzte zu informieren.
Weitere Kooperationsformen
Das Vertragsarztrecht kennt nur die zwei Möglichkeiten kooperativer Tätigkeit: die Berufsausübungsgemeinschaft oder die Praxisgemeinschaft.Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine Form der Zusammenarbeit von Vertragsärzten, welche nur unter Beachtung sehr spezieller gesetzlicher Voraussetzungen genehmigt werden kann, vgl. hierzu § 95 Abs.1 und § 95 Abs. 2 SGB V sowie den Abschnitt „Medizinische Versorgungszentren“.
