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Wegfall der Sicherstellungszuschläge

Gesetzliche Änderungen zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung ab dem 01.01.2010

Die vertragsärztliche Versorgung konnte bisher über die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen, die durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen wurden, gefördert werden.

Sicherstellungszuschläge – als Fördermaßnahmen – beinhalteten bislang die Zahlung fallzahlabhängiger Bonuszahlungen, Investitionskostenpauschalen, Sicherstellungszuschläge bei Praxisübernahme, -neugründung und Neuerrichtung einer Zweigpraxis.

Mit dem GKV-WSG treten zum 01.01.2010 einige neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die Aufgaben und Befugnisse der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen betreffen. So sind gesetzliche Änderungen des § 105 SGB V vorgesehen, die erhebliche Auswirkungen auf die Förderung der vertragsärztlichen Versorgung haben. Danach fällt zum 01.01.2010 die Befugnis des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen weg, Sicherstellungszuschläge nach § 105 Abs. 4 SGB V beschließen zu können.

Bereits beantragte und bewilligte Förderungen im Rahmen von beschlossenen Fördermaßnahmen, deren Laufzeit über den 31.12.2009 hinausgeht, werden ab dem 01.01.2010 hälftig durch die Krankenkassen und die KVS finanziert. Die Mehrzahl der vom Landesausschuss bisher beschlossenen Fördermaßnahmen wird im Verlauf des Jahres 2010, vereinzelt im Jahr 2011 auslaufen. Arztindividuell können Förderungen entsprechend der jeweiligen Beschlusslage im Einzelfall auch längere Laufzeiten haben.

Im Rahmen der Honorarreform sieht der Gesetzgeber ab dem Jahr 2010 andere Maßnahmen vor, mit denen eine Steuerungswirkung erwartet wird. Dies hat zur Folge, dass die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen ab dem Jahr 2010 komplett eingestellt wird.

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