Erteilung von Regelleistungsvolumen und qualitätsgebundenen Zusatzvolumen
Rechtsgrundlagen: § 87 b SGB V i. V. m. den Beschlussfassungen des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung und dem jeweils gültigen Honorarverteilungsmaßstab (HVM).Nachdem mit dem Praxismeldebogen die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit angezeigt wurde, wird eine schriftliche Mitteilung zum Regelleistungsvolumen (RLV) und zu den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) übersandt.
Ein Großteil der Leistungen, die Vertragsärzte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, wird aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt. Werden in einem Quartal – soweit kein unvorhersehbarer Krankheitsanstieg z.B. aufgrund einer Epidemie entsteht – mehr Leistungen als im Vorjahresquartal abgerechnet, stellen die Krankenkassen nicht mehr Geld zur Verfügung.
Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit und um dem Arzt Planungssicherheit zu geben, hat der Gesetzgeber das RLV und die QZV vorgesehen. Dem RLV unterliegen vor allem Leistungen, die zur Basisversorgung gehören. Die QZV sind für spezielle Leistungen vorgesehen.
Das RLV und ggf. die QZV werden quartalsweise ermittelt und mitgeteilt. Sie werden je Arzt ermittelt, die Zuweisung erfolgt aber praxisbezogen. RLV und QZV bilden ein Gesamtvolumen, welches sich an der Leistungsmenge der Praxis im Vorjahresquartal orientiert. Es ist eine Mengengrenze, bis zu der eine Praxis ihre Leistungen zu den Preisen der Sächsischen Gebührenordnung in Euro bezahlt bekommt. Darüber hinaus gehende RLV- oder QZV-Leistungen werden auch vergütet, allerdings zu abgestaffelten Preisen, die erst mit Abschluss der Abrechnungsbearbeitung ermittelt werden können.
Die Höhe des RLV wird aus dem arztgruppenspezifischen RLV-Fallwert, multipliziert mit der Patientenzahl (Fallzahl), die die Praxis im gleichen Quartal ein Jahr zuvor hatte, ermittelt. Bei Praxen mit besonders vielen Patienten werden eine bestimmte Anzahl übersteigende Patienten nur teilweise berücksichtigt. Der unterschiedliche Behandlungsaufwand in verschiedenen Altersklassen wird mit dem Morbiditätsfaktor berücksichtigt. Daneben gibt es weitere Korrekturfaktoren.
Das QZV errechnet sich aus dem arztgruppenspezifischen Leistungsfallwert für das jeweilige QZV, multipliziert mit der Anzahl der Leistungsfälle im Vorjahresquartal. Ein Leistungsfall liegt vor, wenn im Behandlungsfall des Vorjahresquartals mindestens eine Leistung des Leistungskataloges des entsprechenden QZV abgerechnet und anerkannt worden ist.
Gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KV Sachsen unterliegen neu niedergelassene Ärzte der Jungarztregelung für einen Zeitraum von derzeit 3 Jahren. Wenn innerhalb dieses Zeitraumes im aktuellen Quartal eine höhere RLV-relevante Fallzahl und/oder QZV-relevante Fallzahl erreicht wird als im Vorjahresquartal (oder wenn aufgrund der Neuzulassung keine Fallzahlen im Vorjahresquartal vorhanden sind), so werden diese zur Berechnung des RLV bzw. QZV herangezogen. Bei Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ ist dies auf die Steigerung der jeweiligen Fallzahl der gesamten Berufsausübungsgemeinschaft bzw. des gesamten MVZ begrenzt.
Den aktuellen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) finden Sie unter der Rubrik „Verträge“.
