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Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst

Jeder niedergelassene Vertragsarzt ist verpflichtet, am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen (§ 75 Abs. 1 SGB V). Mit Ihrer Teilnahme am Bereitschaftsdienst tragen Sie dazu bei, die ambulante ärztliche Versorgung für Notfälle sicherzustellen.

Zur Einteilung in den Dienstplan setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Dienstplanverantwortlichen in Verbindung. Name und Praxisanschrift des Dienstplanverantwortlichen werden wir Ihnen in einem gesonderten Schreiben mitteilen, sobald uns mit Ihrem Praxismeldebogen der Termin der Praxisaufnahme bekannt ist. In einigen Territorien werden zusätzlich zum allgemeinärztlichen Bereitschaftsdienst fachärztliche Dienste durchgeführt.

Möchten Sie vom Bereitschaftsdienst im Ausnahmefall befreit werden (Bereitschaftsdienstordnung § 8), ist dieser Antrag mit entsprechender Begründung bei der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle einzureichen. Der Bereitschaftsdienstausschuss wird dann auf der Grundlage der Bereitschaftsdienstordnung über Ihren Antrag entscheiden.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gern Ihr Ansprechpartner Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.

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