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Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten

Ärzte und Psychotherapeuten können auch als Angestellte vertragsärztlich tätig sein. Dies ist in Voll- oder Teilzeit möglich.

Der Antrag auf Anstellung ist durch den zukünftigen Arbeitgeber beim regional zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen.

Wie bei der Zulassung, so ist auch bei der Anstellung die vertragsärztliche Bedarfsplanung zu berücksichtigen.

Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen

Eine Anstellung ist uneingeschränkt möglich.

Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen

Eine Anstellung ist möglich, wenn ein bisher zugelassener Arzt auf seine Zulassung zu Gunsten einer Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder in einem MVZ verzichtet. Ist hierbei beabsichtigt den Tätigkeitsort zu verlagern, kann der regional zuständige Zulassungsausschuss die Anstellung nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.

Nachbesetzungen von Angestelltensitzen sind zulässig.

Darüber hinaus sind Anstellungen nur mit Leistungsbeschränkung (im Sinne von Job-Sharing) möglich. Die auf diese Weise geschaffene Anstellung ist vom Bestehen der Zulassung des anstellenden Arztes/MVZ abhängig und setzt Fachgebietsgleichheit beim anstellenden und angestellten Arzt voraus (im MVZ muss ein Arzt desselben Fachgebietes bereits tätig sein).

Einzelheiten bedürfen einer individuellen Beratung.

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