Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung
Die Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung ist relativ unkompliziert und kurzfristig möglich. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV. Die Beschäftigung bedarf einer vorherigen Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und wird zudem zeitlich befristet. Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Genehmigung nicht erteilt werden kann. Nähere Informationen zu Vorraussetzungen, beizubringende Unterlagen und Anträge für die Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung erhalten Sie von den Ansprechpartnern ihrer zuständigen Bezirksgeschäftsstelle.
Entsprechend der bundesweiten „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung“ fördert die KV Sachsen zusammen mit den Krankenkassen finanziell die allgemeinmedizinische Weiterbildung in Sachsen. Details hierzu finden Sie im Informationsblatt unter „Dokumente“.
Zudem fördert die KV Sachsen, ohne finanzielle Beteiligung der Krankenkassen, auch Weiterbildungsstellen für andere Fachgebiete.
Überblick:
| Arzt in Weiterbildung Allgemeinmedizin | 1.750 Euro von der KVS und 1.750 Euro von den Krankenkassen |
| Arzt in Weiterbildung anderer Fachgebiete | 1.750 Euro von der KVS |
| zusätzliche Förderung ist für Ärzte in Weiterbildung Allgemeinmedizin in Gebieten mit drohender Unterversorgung möglich | 250 Euro pro Monat |
| in Gebieten mit festgestellter Unterversorgung | 500 Euro pro Monat |
Die Ansprechpartner ihrer Bezirksgeschäftsstelle beraten Sie hierzu gern.
