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Änderungen zur Zulassung oder Anstellungsgenehmigung


Änderungen zur Zulassung


Folgende Änderungen betreffen den Status Ihrer Zulassung:


Verlegung des Vertragsarztsitzes
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV

Die Verlegung des Vertragsarztsitzes bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der Antrag ist formlos bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Eine Praxisortverlegung ist ausschließlich innerhalb desselben Planungsbereiches möglich. (Kasten)


Führen einer Schwerpunktbezeichnung/Zusatzbezeichnung

Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 1 Ärzte-ZV

Das Führen einer Schwerpunktbezeichnung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der Antrag ist formlos bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden. Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Bezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen.

Das Führen einer Zusatzbezeichnung bedarf keiner Genehmigung, ist aber anzuzeigen.

Hinweis: Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit einer Facharztbezeichnung geführt werden. Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.


Änderung der Facharztbezeichnung

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV

Das Führen einer neu erworbenen Facharztbezeichnung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der Antrag ist formlos bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu stellen. Er ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Das Führen einer neu erworbenen Facharztbezeichnung ist nur möglich, wenn für das angestrebte Fachgebiet keine Zulassungsbeschränkungen bestehen oder sowohl das neue als auch das bisherige Fachgebiet derselben Arztgruppe angehören (z. B. FA für Orthopädie/FA für Orthopädie und Unfallchirurgie).


Gründung/Beendigung von Berufsausübungsgemeinschaften

Rechtsgrundlagen: § 33 Abs. 2, 3 Ärzte-ZV

Die gemeinsame Berufsausübung in Form einer vertragsärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Ein entsprechendes Antragsformular kann im Formularcenter herunter geladen oder bei Ihrer KVS-Bezirksgeschäftsstelle angefordert werden.

Die Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung ist dem Zulassungsausschuss anzuzeigen.

Hinweis: Die Beendigung ist frühzeitig anzuzeigen, da sich bei der weiteren Tätigkeit der Partner in Einzelpraxis die Betriebsstättennummer (BSNR) zumindest eines Partners ändert.

Weitere Hinweise finden Sie unter dem Stichwort „Kooperationsformen“.


Vollständiges oder hälftiges Ruhen der Zulassung

Rechtsgrundlagen: § 95 Abs. 5 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV

Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige Ruhen der Zulassung beschlossen werden. Ein Ruhen der Zulassung ist schriftlich beim Zulassungsausschuss zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular kann im Formularcenter heruntergeladen oder bei Ihrer Bezirksgeschäftsstelle angefordert werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Eine Tätigkeitsaufnahme vor Ablauf des beschlossenen Ruhenszeitraumes ist beim Zulassungsausschuss zu beantragen und kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Zulassungsausschusses erfolgen.


Beschränkung auf einen halben Versorgungsauftrag

Rechtsgrundlagen: § 19a Ärzte-ZV

Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken. Dies kann auch bei bestehender Zulassung nachträglich geschehen.

Hinweis: Eine Ausschreibung des halben Vertragsarztsitzes ist möglich. Bitte wenden Sie sich bezüglich einer Beratung an Ihre KVS-Bezirksgeschäftsstelle.

Soll der Versorgungsauftrag nur für einen vorübergehenden Zeitraum reduziert werden, so ist eher von einem Ruhen eines halben Versorgungsauftrages Gebrauch zu machen. Eine „halbe“ Zulassung lässt sich auf Grund der in vielen Fachgebieten bestehenden Zulassungsbeschränkungen nicht ohne weiteres wieder in eine „volle“ Zulassung umwandeln.


Wandlung der Zulassung in eine Anstellung

Rechtsgrundlagen: § 103 Abs. 5 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV

Eine Zulassung kann zugunsten der eigenen Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem niedergelassenen Vertragsarzt gewandelt werden. Eine Ausschreibung der Praxis und Zulassung eines Praxisnachfolgers scheidet in diesen Fällen aus.

Mit Beginn der Anstellung endet die Zulassung.

Hinweis: Eine in eine Anstellung gewandelte Zulassung kann nicht „zurückgewandelt“ werden.


Beendigung der Zulassung

Rechtsgrundlagen: § 95 Abs. 7 SGB V, § 28 Ärzte-ZV

Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes.

Der Verzicht auf die Zulassung ist schriftlich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären und wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahres wirksam. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unzumutbar ist.

Hinweis: Die Verzichtserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht zurückgenommen oder widerrufen werden kann.


Wegfall der Leistungsbeschränkung bei einer Job-Sharing-Zulassung

Rechtsgrundlagen: § 101 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB V, 5. Abschnitt Bedarfsplanungs-Richtlinie

Sollten Sie eine eingeschränkte Zulassung (Job-Sharing) erhalten haben, so sind Sie und Ihr „Seniorpartner“ zur Leistungsbeschränkung verpflichtet. Bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen endet die Leistungsbeschränkung in der Reihenfolge der längsten Dauer der gemeinsamen Tätigkeit. Unabhängig davon erhalten Sie spätestens nach zehnjähriger gemeinsamer Tätigkeit eine Vollzulassung. Das Ende wird jeweils von Amts wegen durch den Zulassungsausschuss festgestellt, d. h. es ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.

Beachte: Bei Umwandlung in eine uneingeschränkte Zulassung sind die Sprechzeiten entsprechend dem in § 17 Abs. 1 a BMV-Ä angeführten Mindestumfang anzupassen.



Änderungen zur Anstellung


Folgende Änderungen, die das Anstellungsverhältnis betreffen, können eintreten:


Änderung des Beschäftigungsumfanges eines angestellten Arztes/Therapeuten

Rechtsgrundlagen: § 95 Abs. 9 Ärzte-ZV, § 32 b Ärzte-ZV

Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfanges des angestellten Arztes/Therapeuten bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der Antrag ist formlos bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfanges ist nur im Rahmen der bedarfsplanungsrechtlichen Vorgaben möglich, d. h. in Planungsbereichen und Fachgebieten ohne Zulassungsbeschränkungen oder in Fällen, in denen durch Reduzierung eines anderen Anstellungsverhältnisses in derselben Praxis ein entsprechender Anteil zur Verfügung steht.

Eine Verringerung des Beschäftigungsumfanges des angestellten Arztes/Therapeuten ist anzeigepflichtig. Der „frei“ werdende Anteil der Stelle kann innerhalb von 6 Monaten nachbesetzt werden.


Nachträgliches Führen einer Schwerpunktbezeichnung/Zusatzbezeichnung durch den angestellten Arzt

Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 1 Ärzte-ZV

Das Führen einer Schwerpunktbezeichnung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der Antrag ist formlos vom anstellenden Arzt bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden. Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Bezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen, sofern er in diesen Schwerpunkten tätig wird.

Hinweis: Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit einer Facharztbezeichnung geführt werden. Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.


Änderung der Facharztbezeichnung

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV

Das Führen einer neu erworbenen Facharztbezeichnung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der Antrag ist formlos vom anstellenden Arzt bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu stellen. Er ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Das Führen einer neu erworbenen Facharztbezeichnung ist nur möglich, wenn für das angestrebte Fachgebiet keine Zulassungsbeschränkungen bestehen oder sowohl das neue als auch das bisherige Fachgebiet derselben Arztgruppe angehören (z. B. FA für Orthopädie/FA für Orthopädie und Unfallchirurgie). Bei einer Anstellung mit Leistungsbeschränkung muss Fachgebietsidentität zwischen Angestellten und anstellenden Arzt bestehen.


Beendigung einer Anstellung und Nachbesetzung

Rechtsgrundlagen: § 95 Abs. 9, § 103 Abs. 4b SGB V, § 32b Ärzte-ZV

Die Beendigung einer Anstellung ist formlos anzuzeigen. Die Nachbesetzung der Stelle bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Das entsprechende Antragsformular für die Anstellung eines Arztes/Therapeuten kann heruntergeladen oder bei Ihrer Bezirksgeschäftsstelle angefordert werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle ist zeitlich nicht unbegrenzt möglich. Der Nachfolger muss die Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach der Beendigung des Vorgängers aufnehmen.


Ruhen einer Anstellungsgenehmigung

Rechtsgrundlagen: § 95 Abs. 5 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV

Die Anstellungsgenehmigung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der angestellte Arzt/Therapeut seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, die Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist.

Ein Ruhen der Zulassung ist vom anstellenden Arzt/Therapeuten schriftlich beim Zulassungsausschuss zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular kann herunter geladen oder bei Ihrer Bezirksgeschäftsstelle angefordert werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 Buchst. c) Ärzte-ZV.

Hinweis: Eine Tätigkeitsaufnahme des angestellten Arztes/Therapeuten vor Ablauf des beschlossenen Ruhenszeitraumes ist beim Zulassungsausschuss zu beantragen und kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Zulassungsausschusses erfolgen.


Wegfall der Leistungsbeschränkung bei (partieller) Öffnung des Planungsbereiches

Rechtsgrundlagen: § 101 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 SGB V, 6. Abschnitt Bedarfsplanungs-Richtlinie

Sollten Sie einen angestellten Arzt in einem gesperrten Planungsbereich angestellt haben, so sind Sie zur Leistungsbeschränkung verpflichtet. Bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen endet die Leistungsbeschränkung in der Reihenfolge der längsten Dauer der Anstellung. Bestehende Job-Sharing-Zulassungen sind vorrangig zu berücksichtigen. Das Ende der Leistungsbeschränkung wird von Amts wegen durch den Zulassungsausschuss festgestellt, d. h. es ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.

Hinweis: Bei Umwandlung in eine Anstellung ohne Leistungsbeschränkung sind die Sprechzeiten analog dem in § 17 Abs. 1 a BMV-Ä angeführten Mindestumfang anzupassen.



3. sonstige Änderungen




Gründung/Beendigung einer Praxisgemeinschaft

Rechtsgrundlagen: § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV

Die Gründung/Beendigung einer Praxisgemeinschaft bedarf einer Anzeige gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen.
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