Quartalserklärung
Der Vertragsarzt hat seine Leistungen nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien zu erbringen und muss laut § 35 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) eine Sammelerklärung abgeben.
- Die Quartalserklärung ist zur Abrechnungsabgabe als Pflichtdokument einzureichen. Wenn keine Einreichung erfolgt, ist keine Auszahlung des Honorars möglich. Die für die KV Sachsen aktuelle Version der Quartalserklärung finden Sie nebenstehend zum Download.
- Die Unterschrift hat von jedem Vertragsarzt oder Therapeuten zu erfolgen. Bei Gemeinschaftspraxen sind die Unterschriften sämtlicher Partner erforderlich und bei Medizinischen Versorgungszentren muss die Unterschrift des Leiters des MVZ auf der Erklärung vorhanden sein.
- Für die Notärzte ist die Abgabe einer gesonderten Quartalserklärung notwendig. Diese finden Sie nebenstehend zum Download.
Weitere Informationen zur Abrechnungsabgabe finden Sie unter dem Punkt Abrechnungsannahme und Termine. Für Fragen im Zusammenhang mit der Quartalserklärung stehen Ihnen in den Bezirksgeschäftsstellen nebenstehende Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung.
