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Praxisgebühr

Gemäß § 28 Abs. 4 SGB V haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an den Leistungserbringer zu leisten.

Satz 1 gilt nicht für Inanspruchnahme nach:

  • § 20d (Primäre Prävention durch Schutzimpfungen),
  • § 25 (Gesundheitsuntersuchungen),
  • zahnärztliche Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie
  • Maßnahmen zur Schwangerenvorsorge nach § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und
  • § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

Die Höhe der ggf. anfallenden Praxisgebühr sowie die konkrete Definition des Begriffs „Erstinanspruchnahme“ ist durch den § 18 BMV-Ä bzw. § 21 EKV geregelt.

Gemäß § 43b Abs. 2 SGB V sind die Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 (4) zu entrichten haben, vom Leistungserbringer einzubehalten. Sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend.

Um Irritationen bei der Abrechnung zu vermeiden, sind vom Arzt Pseudonummern für die Praxis-Gebühr anzusetzen. Die im Bereich der KV Sachsen gültigen Praxisgebühr-Nummern finden Sie unter dem Punkt 1.1 der Abrechnungshinweise bzw. im rechten Rand als PDF-Dokument zum Download.

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