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Prävention

Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge - Prävention - will erreichen, dass durch geeignete Maßnahmen Krankheiten erst gar nicht entstehen bzw. im Frühstadium erkannt werden. Die Anspruchsberechtigung, Leistungsinhalte, Leistungsumfang und Fristen sowie Vorgaben zur Dokumentation und Auswertung der Untersuchungsergebnisse regeln entsprechende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

  • Eine Leistungsvergütung kann nur bei Einhaltung der in den Richtlinien vorgegebenen Fristen bzw. Toleranzgrenzen erfolgen.
  • Die Gebührenordnungsposition 01770 kann für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden.
  • Bei Erbringung von ausschließlich präventiven Leistungen entfällt die Praxisgebühr.

Die entsprechenden Leistungen finden sich in den Kapiteln 1.7.1 bis 1.7.4 des aktuellen EBMs.

Schutzimpfungen auf der Grundlage der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 20d Abs. 1 SGB V wurden mit den sächsischen Krankenkassen in einer Vereinbarung gemäß § 132e SGB V (Impfvereinbarung Sachsen) geregelt.

Darüber hinaus wurden noch mit einigen Kassen Satzungsvereinbarungen zu Schutzimpfungen geschlossen, welche den gesetzlich vorgegebenen Leistungskatalog erweitern.

Eine Übersicht über die abrechnungsfähigen Impfleistungen findet sich unter Punkt 2.11 in den Abrechnungshinweisen der KV Sachsen.

Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten:
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Schutzimpfungen
Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung
  • Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen
  • Kinder- und Jugenduntersuchungen
  • Gesundheitsuntersuchungen
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