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Zuzahlungen bei physikalisch-therapeutischen Leistungen

Gemäß § 32 Abs. 2 SGB V muss für Bäder, Massagen und Krankengymnastik, die in der Praxis eines Arztes durchgeführt werden, eine Zuzahlung in Höhe von 10% der für freiberufliche Masseure, medizinische Bademeister und Krankengymnasten geltenden Abgabepreise für Heilmittel erhoben werden. Die Preisregulation basiert auf Vereinbarungen zwischen den Kassen und den nichtärztlichen Leistungserbringern.

Aktuell gelten für den Bereich Sachsen seit 01.10.2005 Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln als physikalisch medizinische Leistungen in der Arztpraxis, die Sie nebenstehend zum Download finden.

Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte:
  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen,
  • der folgenden Kostenträger: Sozialhilfeträger/Asylstellen/Jugendämter, Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Zivildienst, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG.

Bei diesem Versichertenkreis sind die o. g. Leistungen mit „A“ zu kennzeichnen!
Bei der ärztlichen Leistungsvergütung werden diese einbehaltenen Zuzahlungsbeträge in Abzug gebracht und an die Krankenkassen weitergeleitet.

Für Fragen im Zusammenhang mit den Zuzahlungen bei physikalisch-rehabilitativen Leistungen stehen Ihnen in den Bezirksgeschäftsstellen nebenstehende Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung.

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