EDV in der Arztpraxis
Seit Inkrafttreten des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) im Jahr 2004 sind alle Vertragsärzte bzw. Vertragspsychotherapeuten zur Abrechnung mittels maschinell verwertbarer Datenträger verpflichtet.
Für alle sich neu niederlassenden Vertragsärzte bzw. Vertragspsychotherapeuten ist die Online-Abrechnung Pflicht.
Es sind die Vorgaben der Bundesebene hinsichtlich der Zertifizierung der eingesetzten Praxisverwaltungssysteme einzuhalten
Beachten Sie dazu auch die „Richtlinie der KV Sachsen zur Erstellung der Abrechnung“, welche sich im rechten Rand zum Download befindet.
Blankoformularbedruckung
Wenn Sie Ihre Abrechnung mittels Praxis-EDV erstellen, können Sie bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen jedes Formular (Ausnahme: Arzneiverordnungsblatt Vordruck-Muster 16) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mittels Laserdrucker alternativ auf Blankoformularpapier erzeugen.
Die Vorschriften zur Blankoformularbedruckung (BFB) finden sich im Bundesmantelvertrag – Ärzte (§ 42) und im Bundesmantelvertrag Ärzte/ Ersatzkassen (§6).
- Die Softwarefirma muss jedes Formular, das im BFB-Verfahren erstellt wird, von der Prüfstelle der KBV zertifizieren lassen.
- Vor dem Ersteinsatz der Erzeugung der Blankoformulare muss der Arzt bei seiner zuständigen Bezirksgeschäftsstelle einen Antrag auf Genehmigung stellen. Das dazu erforderliche Antragsformular befindet sich im rechten Rand zum Download.
- Erfüllt die Software des antragstellenden Arztes alle Voraussetzungen, erteilt die KVS-Bezirksgeschäftsstelle die Erlaubnis, die Blankoformularbedruckung anzuwenden. Die Genehmigung erfolgt widerruflich und ist an den Einsatz der jeweiligen Softwareversion, insbesondere auch an die in die Genehmigung einbezogenen Formularmuster gebunden.
