Ambulante und belegärztliche Operationen
Die Leistungen des ambulanten Operierens sind in den Kapiteln 31.1 bis 31.5 des EBM beschrieben, dabei wird unterschieden in:
- präoperative Leistungen,
- ambulante Operationen,
- postoperative Überwachungsleistungen,
- postoperative Behandlungsleistungen und
- Anästhesieleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen.
Belegärztliche Operationen und Leistungen im Zusammenhang mit diesen finden sich in den Kapiteln 36.2 bis 36.5. Hierbei handelt es sich um Operationsleistungen, postoperative Überwachungsleistungen und Anästhesieleistungen. Präoperative Leistungen sind auch im Falle einer belegärztlichen Operation nach Kapitel 31.1 berechnungsfähig, postoperative Behandlungsleistungen sind als Einzelleistungen abzurechnen.
Der Abrechnungszyklus (Operation, Anästhesie, postoperative Überwachung und Behandlung) im Zusammenhang mit einer ambulanten oder belegärztlichen Operation findet sich ausgehend von der entsprechenden Operation, beschrieben durch den Operationsschlüssel (OPS), im Anhang 2 des EBM.
Der Operationsschlüssel (OPS) dient der Verschlüsselung der medizinischen Prozeduren mit Hilfe einer alphanumerischen Klassifikation. Er ist als Begründung zwingend zu jeder abgerechneten Operation des Kapitels 31.2 bzw. 36.2 anzugeben. Zum OPS-Code ist die Seitenlokalisation Pflichtangabe bei der Kennzeichnung "<=>" in Anhang 2 zum EBM.
In Bezug auf die postoperative Nachbehandlung wird unterschieden in die
- Nachbehandlung durch den Operateur
- die Nachbehandlung beim Facharzt auf Überweisung durch den Operateur
- die Nachbehandlung beim Hausarzt auf Überweisung durch den Operateur.
Dabei ist die postoperative Nachbehandlung durch den Hausarzt, in Abweichung zu Anlage 2 zum EBM, grundsätzlich über die GO-Nr. 31600 berechnungsfähig.
Anästhesieleistungen werden unterschieden in:
- Anästhesieleistungen des Operateurs
- Anästhesieleistungen durch den Anästhesisten, wobei letztere in Anlage 2 zum EBM zur jeweiligen Operationsleistung beschrieben sind.
Bei Anästhesieleistungen durch den Operateur sind ausschließlich die GO-Nrn. des Kapitels 31.5.2 bzw. 36.5.2 berechnungsfähig.
Erfolgen mehrere operative Prozeduren unter einer Diagnose und/oder über einen gemeinsamen operativen Zugangsweg, so wird nur der am höchsten bewertete Eingriff vergütet.
Abweichend davon kann bei Simultaneingriffen (zusätzliche, vom Haupteingriff unterschiedliche Diagnose und gesonderter operativer Zugangsweg) die durch das OP- und/oder das Narkoseprotokoll nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffes durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen vergütet werden.
Eine detaillierte Übersicht zu den Regelungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens findet sich im rechten Rand zum Download.
