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FAQs - Häufig gestellte Fragen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Wann sind die ersten eGKs in meiner Praxis zu erwarten? 

Mit der Ausgabe der Karten an die Versicherten ab dem 1. Oktober 2011.
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Ich habe mir bereits vor dem 01.04.2011 ein neues Kartenlesegerät (stationäres bzw. mobiles) gekauft. Steht mir dafür die Pauschale zu? 

Sie erhalten die Pauschale dann, wenn es sich um ein von der Gematik zugelassenes eHealth-BCS (stationäres Kartenlesegerät) oder ein von der Gematik zugelassenes MobiKT (mobiles Kartenlesegerät) handelt. Die zugelassenen und damit bezuschussungsfähigen Kartenlesegeräte, für die die jeweilige Pauschale (stationär oder mobil) beantragt werden kann, sind unter der Internetadresse: www.KV-Telematik.de zu finden. Für alle anderen dort nicht gelisteten Geräte wird die Pauschale nicht gewährt.
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Wann kann ich für ein mobiles Kartenlesegerät eine Pauschale beantragen? 

Die sich aus der nachfolgenden Bundesvereinbarung ergebende Nachweispflicht übernimmt in Sachsen grundsätzlich die KV durch die Prüfung Ihrer Abrechnungsunterlagen.

Die Bundesvereinbarung zwischen der KBV und den Krankenkassen führt dazu aus:

§ 3 Finanzierung mobiler Kartenlesegeräte
  1. Die Kostenträger finanzieren Vertragsärzten, die nachweisen, dass
    • sie am Notdienst (Anmerkung d. Red.: mit Notdienst ist hier der organisierte Bereitschaftsdienst gemeint) teilnehmen, sofern ihnen in der Notdienstpraxis kein Kartenterminal zur Verfügung gestellt wird oder dass
    • sie für Haus-/Heimbesuche oder Einsätze in Fremdpraxen ein mobiles Lesegerät benötigen, ein von der gematik zugelassenes mobiles Kartenterminal, das die Kriterien der „Ausbausbaustufe 2“ erfüllt, durch eine Pauschale. …
  2. Bei Bedarf kann in Berufsausübungsgemeinschaften anstelle eines mobilen Lesegerätes die Anschaffung eines zusätzlichen stationären Kartenlesegerätes erfolgen. Dabei wird die Pauschale eines stationären Gerätes ausgezahlt. Für die Vertragsärzte, die am Notdienst (Anmerkung d. Red.: mit Notdienst ist hier der organisierte Bereitschaftsdienst gemeint) teilnehmen, muss pro Praxis mindestens ein mobiles Gerät verfügbar sein.
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Was ist unter den Ausbaustufen der mobilen Kartenlesegeräte zu verstehen? 

Die mobilen Kartenlesegeräte der Ausbaustufe 1- (minus) sind nicht migrationsfähig und nicht erstattungsfähig. Sie sind ausschließlich für den derzeit stattfindenden eGK–Basisrollout geeignet und können später nicht auf die Ausbaustufe 2 erweitert werden.

Die mobilen Kartenlesegeräte der Ausbaustufe 1+ (plus) müssen später hardwaremäßig nicht mehr geändert werden. Ein Geräteaustausch ist deshalb nicht erforderlich. Sie können später mittels einer Softwareanpassung auf die Ausbaustufe 2 aktualisiert werden.

Die Hardware der mobilen Kartenlesegeräte der Ausbaustufe 2 ist mit den Geräten der Ausbaustufe 1+ identisch. Die Geräte der Ausbaustufe 2 unterscheiden sich von den Geräten der Ausbaustufe 1+ lediglich durch eine Softwareanpassung, die für den Online-Rollout benötigt wird. Bei Redaktionsschluss dieses Heftes hatte kein mobiles Kartenlesegerät diese Zulassung.
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BAG mit zwei Mitgliedern - Umtausch eines mobilen Kartenlesegerätes gegen ein stationäres 

Als BAG mit 2 Mitgliedern steht uns die Pauschale für 2 mobile Kartenlesegeräte zu, da wir Hausbesuche erbringen. Wir möchten von unserem Recht Gebrauch machen, von den uns zustehenden zwei mobilen Kartenlesegeräten eins gegen ein stationäres einzutauschen. Gibt es dafür ein zusätzliches Formular? Welchen Betrag erhalten wir konkret bei einem derartigen Umtausch, 280 Euro oder 355 Euro?

Wenn Sie die Möglichkeit des Eintauschens eines mobilen Kartenlesegerätes gegen ein stationäres nutzen wollen, zeigen Sie das dadurch an, in dem Sie auf dem Antragsvordruck unter „Sonderregelung für Berufsausübungsgemeinschaften/Medizinische Versorgungszentren“ ein Kreuz in das dafür vorgesehene Kästchen (auf Seite 1 des Antrags unten) setzen. Sie erhalten 355 Euro.
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Benötige ich ein neues Kartenlesegerät, wenn ich ausschließlich auf Überweisung arbeite? 

Sofern Sie ausschließlich auf Basis von Überweisungsscheinen abrechnen, ist das Einlesen der eGK nicht unbedingt erforderlich, allerdings für den praktischen Ablauf in Ihrer Organisation durchaus hilfreich, da Sie die Versichertendaten ansonsten von Hand erfassen müssen. Außerdem müssen sie ab dem Beginn der Online-Anwendungen die eGK online auf Gültigkeit prüfen und benötigen spätestens dann ein online-fähiges Gerät.
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Sind die Pauschalen, die mir erstattet werden, steuerpflichtig? 

Ja. Bitte bedenken Sie, dass alle Aufwendungen, die Sie auf Ihrer Seite haben, z. B. die Rechnung für das stationäre und das mobile Kartenlesegerät oder die Installationskosten, natürlich als Betriebskosten steuermindernd wirken. Insofern gleicht sich das mit den zu versteuernden Pauschalen aus.
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Ich bin Psychologischer Psychotherapeut und führe Konfrontationsbehandlung außerhalb der Praxisräume durch. Habe ich Anspruch auf die Pauschale für ein mobiles Kartenlesegerät? 

Ja, wenn Sie diese Leistung in der Vergangenheit bei uns abgerechnet haben.
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Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Antrag auf die Erstattung der Pauschalen bei der KV eingegangen sein? 

Bis spätestens 31. Oktober 2011 bzw. bei Praxisneuzulassung im 3. Quartal 2011 bis 14. November 2011 (Eingangsstempel). Für später eingehende Anträge können die Pauschalen nicht mehr gewährt werden. Die Rechnungen benötigen wir nicht.
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In der Öffentlichkeit werden verschiedene Begriffe verwendet. Was ist gleichzusetzen? 

Wir sprechen von der elektronischen Gesundheitskarte (eGk); Gesundheitskarte und eCard sind auch richtig.

Wir sprechen von Kartenlesegerät. Gleichwertig sind: Lesegerät, Kartenleser, Kartenterminal.

Wir verwenden zugelassen; zertifiziert wird synonym verwendet. Im Zusammenhang mit den Lesegeräten ist wichtig, dass sie nicht nur zugelassen, sondern auch förderfähig sind. Ansonsten erhalten Sie keine Pauschale.
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