Zulassung zur hausärztlichen Versorgung
An der hausärztlichen Versorgung in Sachsen nehmen alle Allgemeinärzte teil und geben dies auf ihrem Praxisschild an.
Anspruch auf Zulassung zur hausärztlichen Versorgung in Sachsen haben grundsätzlich alle approbierten Ärzte, die die in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dieser Anspruch beschränkt sich jedoch nur auf Niederlassungsorte in nicht überversorgten und damit nicht gesperrten Planungsbereichen.
Das Verfahren ist zweistufig:
1. Der Arzt muss die Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen beantragen.
2. Der Arzt muss beim Zulassungsausschuss die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragen.
Eintrag ins Arztregister
Für die Eintragung ins Arztregister ist für angehende Hausärzte neben der Approbation als Arzt der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung erforderlich (§ 95a SBG V).
Die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" wird nach einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung erworben.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Approbation ist die Bundesärzteordnung in der jeweiligen Fassung.
Die Eintragung in das Arztregister erfolgt auf Antrag des Arztes (§ 95 Abs. 2 SGB V). Dem Antrag sind nach § 4 Ärzte-ZV insbesondere beizufügen:
- Die Geburtsurkunde,
- Die Urkunde über die Approbation als Arzt,
- Der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung und
- Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen nach § 3 Ärzte-ZV.
Grundsätzlich ist der Nachweis durch Vorlage von Urschriften zu führen.
Zulassung als Vertragsarzt
Wenn der Arzt im Arztregister eingetragen ist, kann er beim zuständigen Zulassungsausschuss Antrag auf Zulassung stellen. In dem Antrag muss angegeben werden, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung bzw. unter welchen Arztbezeichnungen die Zulassung beantragt wird.
- Approbation
- Eintragung in das Arztregister
- Persönliche Eignung
- Antrag
- Interesse des Praxisinhabers oder berechtigter Erben auf Praxisübertragung an Ehegatten oder Kind bzw. an einen bisher angestellten Arzt bzw. Jobsharing-Partner oder
- Interesse von Gemeinschaftspraxispartnern an der Auswahl ihres neuen Partners
- Berufliche Eignung
- Approbationsalter
- Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Dauer der Eintragung in einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Planungsbereich geführten Warteliste
Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung
Residenz- und Präsenzpflicht
Nach § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV muss ein Arzt am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde abhalten und seine Wohnung so zu wählen, dass er auch außerhalb der Sprechzeiten in angemessener Zeit in seiner Praxis für die ärztliche Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen könnte. Ergänzende Regelungen hierzu finden Sie im Sicherstellungsstatut der KV Sachsen.
Er ist außerdem verpflichtet, Sprechstunden festzusetzen und diese mit festen Uhrzeiten auf seinem Praxisschild bekannt zu geben (§ 17 Bundesmantelverträge - Ärzte). Beachten Sie dazu auch die Bundesmantelverträge für Primär- und Ersatzkassen.
Beachtung des allgemeinen Berufsrechts
In seiner Eigenschaft als Vertragsarzt muss der Arzt die berufsrechtlichen Bestimmungen beachten sowie die von der KV abgeschlossenen Verträge und getroffenen Regelungen
Teilnahme am Notfalldienst
Der Vertragsarzt hat das Recht und die Pflicht, am Notfalldienst teilzunehmen. Nähere Informationen finden Sie in den Notfalldienstordnungen der KV.
Persönliche Leistungserbringung
Nach § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) hat der Vertragsarzt seine Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. In Fällen von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Teilnahme an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten lassen (bei Entbindung einer Vertragsärztin bis zu sechs Monate). Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der KV anzuzeigen.
Will ein Vertragsarzt einen Assistenten beschäftigen, so muss er dies
vorher durch die KV genehmigen lassen (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV). Er hat
weiterhin die Möglichkeit, einen ganztagsbeschäftigten oder bis zu zwei
halbtagsbeschäftigte Ärzte desselben Fachgebiets anstellen (§ 32b
Ärzte-ZV)Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Wirtschaftlichkeitsgebot
Ein Vertragsarzt ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, d.h. seine Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§§12 und 70 SGB V).
Fortbildungspflicht
Der Vertragsarzt ist zur Erhaltung und Fortentwicklung seiner Fachkenntnisse verpflichtet, sich fortzubilden. Einzelheiten dazu sind in § 95d Abs. 1-6 SGB V geregelt. § 95d Abs. 1-6 SGB V
Rechte des Vertragsarztes
Mit der Zulassung als Vertragsarzt wird der Arzt Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung und erwirbt die satzungsmäßigen Rechte des Vertragsarztes. Er hat das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der KVS. Außerdem hat er das Recht/die Pflicht, im Rahmen des Sachleistungssystems die Behandlung von Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse durchzuführen. Er hat ferner das Recht auf Teilnahme an der Honorarverteilung nach Maßgabe des Honorarverteilungsvertrages zwischen der KV Sachsen und den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen.
Hausarztzentrierte Versorgung
Der Gesetzgeber hat im § 73b SGB V bestimmte Qualitätsanforderungen unabhängig von rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt. Dabei muss die hausarztzentrierte Versorgung folgenden Anforderungen genügen:
- Teilnahme der Hausärzte an Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie
- Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten Leitlinien
- Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch Teilnahme an Fortbildungen
- Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen Qualitätsmanagements
