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Niederlassung als Hausarzt

Praxisstrukturen

Wer als Hausarzt in Sachsen praktizieren will, dem stehen weit mehr Möglichkeiten zur Verfügung als nur die klassische Form der Einzelpraxis. Hier finden Sie die vielfältigen Formen der Praxisstrukturen.

  • Einzelpraxis
    In einer Einzelpraxis praktiziert ein rechtlich selbständiger Vertrags- oder Privatarzt. Dabei kann der niedergelassene Arzt auch weitere Ärzte in seiner Praxis anstellen. 
  • Gemeinschaftspraxis
    Als Gemeinschaftspraxis bezeichnet man eine Kooperationsform von zwei oder mehr Ärzten (auch fachübergreifend), die sich wirtschaftlich und organisatorisch zusammengeschlossen haben. Eine Gemeinschaftspraxis von Vertragsärzten wird im Abrechnungsverhältnis zur KV als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Auch gegenüber dem Patienten treten Gemeinschaftspraxen bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit auf, während im Bereich der Haftung (z.B. für Behandlungsfehler) die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zunächst persönlich haften. Der Vorteil einer Gemeinschaftspraxis liegt u.a. in der Realisierung von Synergieeffekten. 
  • Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
    Mit Schaffung der Möglichkeit zur Bildung von Medizinischen Versorgungszentren ist von dem Gesetzgeber zur allgemeinen Entwicklung von Kooperationen zwischen Ärzten und medizinischen Institutionen Rechnung getragen worden. Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine besondere Form einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis, in der im Arztregister eingetragene Ärzte als Inhaber (Vertragsärzte) oder als Angestellte tätig sind. Träger von MVZen können z.B. auch Krankenhäuser sein. Die unmittelbare Rechtsgrundlage aller MVZ bildet § 95 SGB V. 
  • Praxisgemeinschaft
    Bei einer Praxisgemeinschaft kooperieren rechtlich selbständig zwei oder mehr Ärzte, indem sie Praxisräume, Praxiseinrichtung und das Personal gemeinsam nutzen. Jedoch bestehen sie gegenüber dem Patienten und der KV rechtlich als völlig selbständige Arztpraxen und rechnen als Vertragsärzte einzeln gegenüber der KV ab.
  • Berufsausübungsgemeinschaft
    Als Berufsausübungsgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten (meist Gemeinschaftspraxen oder Medizinische Versorgungszentren), die im Abrechnungsverhältnis zur KV als eine wirtschaftliche Einheit behandelt wird und die ihre Patienten gemeinsam behandelt.
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Bedarfsplanung

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben gemäß § 99 SGB V einen Bedarfsplan zum Zwecke der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen.

Eine Niederlassung bzw. eine Praxisübernahme als Hausarzt setzt eine Niederlassungsmöglichkeit in der Bedarfsplanung voraus. Hier setzt die gesetzlich verankerte Bedarfsplanung die entsprechenden Rahmenvorgaben und liefert Aussagen, wo freie Arztsitze sind und wo beschränkte oder uneingeschränkte Niederlassungsmöglichkeiten bestehen.

Zukünftige Betrachtungen zeigen, dass in den kommenden Jahren durch die demographische Struktur der Hausärzte in Sachsen ein erheblicher Bedarf an jungen und damit sich neu niederlassenden Ärzten in Sachsen besteht. Dieser erkannte Bedarf hat mittlerweile auch schon dazu geführt, dass die Niederlassung gerade in ländlichen Praxen gefördert wird.

§ 99 SGB V

Finanzielle Fördermöglichkeiten

In finanzieller Hinsicht wurden in den zurückliegenden Jahren durch den Landesausschuss Ärzte-Krankenkassen Angebote erarbeitet und verabschiedet, die den Einstieg junger Ärzte in die ländliche Hausarztpraxis erleichtern sollen. Als entscheidendes Förderkriterium wurde dabei die festgestellte "drohende Unterversorgung" vereinbart.
Beachten Sie die aktuellen

Niederlassungsberatung

Die KV Sachsen bietet für alle Ärzte eine persönliche Beratung zur geplanten Niederlassung als Vertragsarzt, sowie die Beratung zu Möglichkeiten einer Praxisübernahme oder zu möglichen Kooperationsformen an. Ihren Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte.

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