Fördermaßnahmen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen
Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen folgende Fördermaßnahmen beschlossen:
- Investitionskostenzuschuss
- Gewährung eines Mindestumsatzes
Die Details zu den Fördermaßnahmen finden Sie unter „Dokumente“.
Die beschlossenen Fördermaßnahmen gelten für die folgenden von Unterversorgung betroffenen bzw. bedrohten Planungsbereiche sowie für Bezugsregionen mit zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf, welche nicht Bestandteil eines (drohend) unterversorgten Planungsbereiches sind. Die Anzahl der förderfähigen Stellen je Fördergebiet ist hierbei wie folgt beschränkt:
Planungsbereiche:
- Planungsbereich Mittlerer Erzgebirgskreis (Augenärzte): 3 Stellen
- Planungsbereich Mittlerer Erzgebirgskreis (Hausärzte): 7 Stellen
- Planungsbereich Torgau-Oschatz (Hausärzte): 11 Stellen
- Planungsbereich Annaberg (HNO-Ärzte): Förderkontingent erschöpft
- Planungsbereich Stollberg (Neurologie): 1 Stelle
Bezugsregion:
- Bezugsregion Großdubrau (Hausärzte): 3 Stellen
- Bezugsregion Hartha (Hausärzte): 2 Stellen
- Bezugsregion Nossen (Hausärzte): 1 Stelle
- Bezugsregion Ostrau (Hausärzte): 2 Stellen
- Bezugsregion Rosswein (Hausärzte): 2 Stellen
- Bezugsregion Waldheim (Hausärzte): 3 Stellen
- Bezugsregion Reichenbach/Vogtl. (Augenärzte): 2 Stellen
- Bezugsregion Rochlitz (Nervenärzte): 2 Stellen (1 x neurologisch, 1x psychiatrisch)
- Bezugsregion Weißwasser (Augenärzte): 2 Stellen
- Bezugsregion Weißwasser (Neurologie): 1 Stelle
Gemäß § 105 Sozialgesetzbuch V - Krankenversicherung - (SGB V) „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“ hat die Kassenärztliche Vereinigung den gesetzlichen Auftrag Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung oder drohende Unterversorgung festgestellt hat. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen entscheidet über die Gewährung, über die Höhe der Sicherstellungszuschläge, über die Dauer der Maßnahme sowie über die Anforderungen an den berechtigten Personenkreis.
Stand: 01.12.2011
