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Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist. Stellt der Landesausschuss fest, dass eine Überversorgung vorliegt, so hat er Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. 

Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Entsprechend der in den Anlagen zur Anordung ausgewiesenen Zahlenangabe sind dann Neuzulassungen möglich. Die Zahl gibt die möglichen Zulassungen an, bis für die Arztgruppe erneut Überversorgung eingetreten ist. 

Die Anordnung des Landesausschusses vom 25.04.2012 wurde mit Veröffentlichung im Internet am 26.04.2012 wirksam. Die Frist zur Bewerbung auf offene Stellen endet somit am 21.06.2012.

Veröffentlichung früherer Anordnungen des Landesausschusses:

  • Anordnung des Landesausschusses vom 25.01.2012, veröffentlicht am 26.01.2012
  • Anordnung des Landesausschusses vom 02.11.2011, veröffentlicht am 03.11.2011
  • Anordnung des Landesausschusses vom 03.08.2011, veröffentlicht am 05.08.2011
  • Anordnung des Landesausschusses vom 04.03.2011, veröffentlicht am 07.03.2011
  • Anordnung des Landesausschusses vom 27.10.2010, veröffentlicht am 28.10.2010
  • Anordnung des Landesausschusses vom 13.08.2010, veröffentlicht am 19.08.2010
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