Niederlassung
Schritt 1: Der Eintrag ins Arztregister
Wer sich als Vertragsarzt bzw. als Vertragspsychotherapeut niederlassen will, muss sich zunächst in das Arztregister des KV-Bezirks seines Wohnsitzes eintragen lassen. Das Antragsformular finden Sie nebenstehend zum Download; Sie können es aber auch bei Ihrer Bezirksgeschäftsstelle anfordern.
Der Antrag auf Eintragung ins Arztregister ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1a Ärzte-ZV). Ihrem Antrag müssen Sie folgende Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie beifügen:
- Geburtsurkunde, Namensänderungsurkunde, Einbürgerungsurkunde
- Staatsexamen für Ärzte/ Zeugnis Hochschulabschluss für Psychotherapeuten
- Urkunde über Approbation als Arzt bzw. als Psychotherapeut
- Diplom- und Promotionsurkunden sowie Urkunden über weitere akademische Titel
- Urkunde über das Führen einer Gebietsbezeichnung, einer Schwerpunktbezeichnung und/oder einer Zusatzbezeichnung bei Ärzten
- Fachkundenachweis entsprechend § 95 c SGB V bei Psychotherapeuten
- Bescheinigung bzw. Zeugnisse über die psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Hochschulabschluss bei Psychotherapeuten bzw. über die ärztliche Tätigkeit nach dem Staatsexamen bei Ärzten
Schritt 2: Der Eintrag in die Warteliste
Wir empfehlen Ihnen, sich nach der Eintragung ins Arztregister in die Warteliste für eine Zulassung in Ihrem Fachgebiet eintragen zu lassen. Die Warteliste dient der Dokumentation Ihrer Wartezeit auf einen Praxissitz in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen und ist u.a. ein Kriterium für Auswahlentscheidungen im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V.
Die Eintragung in Wartelisten für mehrere Planungsbereiche ist ebenfalls möglich. Besitzt ein Arzt mehrere abgeschlossene Facharztweiterbildungen, kann er sich auch für mehrere Fachgebiete auf die Warteliste setzen lassen.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie in die Warteliste eingetragen sind, müssen Sie sich für ausgeschriebene Praxissitze bewerben.
Schritt 3: Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt
Um gesetzlich Krankenversicherte behandeln zu können, benötigt ein Arzt bzw. ein Psychotherapeut eine Zulassung für einen Vertragsarztsitz. Hierbei sind ggf. Zulassungsbeschränkungen für die Planungsbereiche zu beachten. Für nicht gesperrte Planungsbereiche können Sie jederzeit einen Zulassungsantrag stellen. Diesen müssen Sie schriftlich beim Zulassungsausschuss (Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung) einreichen.
Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1b Ärzte-ZV). Mit dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Antragsformular zur Zulassung
- Auszug aus dem Arztregister
- Nachweis der ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten seit Eintrag ins Arztregister
- einen unterschriebenen Lebenslauf
- eine eidesstattliche Erklärung, dass Hinderungsgründe wie Alkoholsucht nicht vorliegen (diese ist Bestandteil des Antragsformular zur Zulassung)
- ein Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0" (zur Vorlage bei einer Behörde)
Schritt 4: Bewerbung um einen ausgeschriebenen Praxissitz
Die KV Sachsen schreibt im Auftrag von niedergelassenen Ärzten bzw. Psychotherapeuten, die ihre Praxis an einen Nachfolger übergeben wollen, deren Vertragsarztsitz öffentlich im Ärzteblatt Sachsen aus. Informationen über abzugebende Praxen finden Sie auch in der Praxisbörse.
Für Praxisübergaben in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen ist die öffentliche Ausschreibung gesetzlich vorgeschrieben. Zudem werden auch Praxissitze in nicht von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen auf Wunsch des Praxisabgebers veröffentlicht. Für nicht gesperrte Planungsbereiche können Sie jedoch jederzeit einen Zulassungsantrag stellen.
Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte an Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle. Bei Ihrer Bewerbung müssen Sie unbedingt die angegebenen Bewerbungsfristen beachten (es zählt der Posteingang bei der Bezirksgeschäftsstelle). Mit Ihrer Bewerbung sollten Sie Ihrer Bezirksgeschäftsstelle folgende Unterlagen schicken:
- Auszug aus dem Arztregister, falls Sie nicht in dem Bereich der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle ins Arztregister eingetragen sind
- einen unterschriebenen Lebenslauf
Nachdem die Bewerbungsfrist abgelaufen ist, gibt die KV dem ausschreibenden Arzt oder Psychotherapeuten Ihre Kontaktdaten bekannt, damit er sich mit Ihnen in Verbindung setzen kann. Sollte es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss kommen und Sie als Nachfolger ausgewählt werden, gelten Ihre Bewerbungsunterlagen automatisch als Zulassungsantrag – sofern diese vollständig entsprechend Schritt 3 vorliegen.
Schritt 5: Beantragung genehmigungspflichtiger Leistungen
Mehr als zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Kassenleistungen unterliegen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und somit einer Genehmigungspflicht durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. Das Spektrum reicht vom ambulanten Operieren über Ultraschalluntersuchungen und Schmerztherapie bis zur Zytologie.
Ärzte und Psychotherapeuten, die eine oder mehrere qualitätsgesicherte Leistungen erbringen wollen, müssen:
- einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei der KV Sachsen stellen und
- besondere fachliche, apparative und gegebenenfalls auch räumliche Voraussetzungen nachweisen.
Für viele dieser genehmigungspflichtigen Leistungen (z.B. Darmspiegelung, invasive Kardiologie, Schmerztherapie) werden Qualitätsprüfungen vorgenommen. So werden Praxisbegehungen, Hygienekontrollen oder stichprobenartige Prüfungen der Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Werden die geforderten Qualitätskriterien nicht dauerhaft nachgewiesen, kann es ggf. zu einer Rücknahme der Abrechnungsgenehmigung kommen. Nähere Bestimmungen hierzu finden Sie unter dem Punkt Qualität.
