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Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) 

Medizinische Versorgungszentren nehmen auf Grund der gesetzlichen Vorgaben als zugelassene Einrichtungen gleichberechtigt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen im Arztregister der KV eingetragene Ärzte und Psychotherapeuten tätig sind. Dadurch, dass Ärzte unterschiedlicher Fachgruppen eng zusammenarbeiten können, soll eine besonders umfassende und sektorenübergreifende Versorgung angeboten werden.

Ein MVZ kann von jedem Leistungserbringer gegründet werden, der aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung gesetzlich Versicherter teilnimmt. Das können neben Vertragsärzten und -psychotherapeuten auch Apotheker, zugelassene Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabiliationseinrichtungen sowie Heil- und Hilfsmittelerbringer sein.

Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind:
  • fachübergreifende Tätigkeit
  • Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft
  • Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
  • Benennung eines ärztlichen Leiters
  • alle beteiligten Ärzte bzw. Psychotherapeuten müssen an einem Standort arbeiten
  • ggf. Bürgschaftserklärung

Arbeiten im MVZ 

Die Tätigkeit im MVZ, ob als angestellter oder selbst zugelassener Arzt bzw. Psychotherapeut, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der Antrag auf Genehmigungserteilung ist gebührenpflichtig, vgl. § 46 Abs. 1 lit. c) Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Für die Erteilung der Genehmigung ist es u.a. notwendig, dass der zukünftige Arzt bzw. Psychotherapeut im MVZ in einem Arztregister einer KV registriert ist.

Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
  • unterschriebener Arbeitsvertrag
  • Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Arztes
  • unterschriebener Lebenslauf
  • eidesstattliche Erklärung, dass Hinderungsgründe wie Alkoholsucht nicht vorliegen
  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0" (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Arztregister, falls der anzustellende Arzt nicht in dem Bereich der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle im Arztregister eingetragen ist
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