Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst
Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen
(§ 75 Abs. 1 SGB V), um die ambulante ärztliche Versorgung im Notfall sicherzustellen.
Näheres regelt die Kassenärztliche Bereitschaftsdienstordnung, die von der Vertreterversammlung der KVS in der vorliegenden Form beschlossen wurde.
