Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten
Ärzte und Psychotherapeuten können auch als Angestellte vertragsärztlich tätig sein. Dies ist in Voll- oder Teilzeit möglich, vgl. § 95 Abs. 9 SGB V, § 32 b Ärzte-ZV. Auch die Anstellung setzt jedoch zunächst voraus, dass der jeweilige Interessent in einem Arztregister einer KV eingetragen ist.
Die Anstellung ist durch den Zulassungsausschuss vorher zu genehmigen. Der Anstellungsantrag ist gebührenpflichtig. Die Antragstellung hat durch den zukünftigen Arbeitgeber zu erfolgen.
Wie bei der Zulassung, so ist auch bei der Anstellung die vertragsärztliche Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Sind freie Zulassungen vorhanden, kann die Anstellung unter Nutzung einer Solchen erfolgen. In gesperrten Gebieten ist die Anstellung zumindest dann möglich, wenn dies unter Verwendung einer bisherigen Zulassung erfolgt. Der bisherige Zulassungsinhaber kann seine Zulassung beispielsweise in eine Anstellung bei einem Kollegen oder in einem MVZ wandeln, vgl. § 103 Abs. 4a und Abs. 4b SGB V.
Nachbesetzungen von Angestelltensitzen sind zulässig. Das Recht steht dem als Arbeitgeber tätigen niedergelassenen Arzt bzw. dem MVZ zu.
Bestehen Zulassungsbeschränkungen und soll auch keine Zulassung gewandelt werden, ist eine Anstellung nur mit Leistungsbegrenzung (im so genannten Job-Sharing) möglich. Die auf diese Weise geschaffene Anstellung ist vom Bestehen der Zulassung des anstellenden Arztes/MVZ abhängig. Job-Sharing führt zur Begrenzung des Praxisumfangs. Der bisherige Leistungsumfang des antragstellenden Arztes darf beim Job-Sharing auch mit dem angestellten Arzt nur sehr geringfügig überschritten werden. Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Rahmen einer individuellen Beratung.
