Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung
Die Beschäftigung bedarf einer vorherigen Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und wird zudem zeitlich befristet. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV. Die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung setzt die von der Sächsischen Landesärztekammer erteilte Weiterbildungsbefugnis voraus.Entsprechend der bundesweiten „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung“ fördert die KV Sachsen zusammen mit den Krankenkassen finanziell die allgemeinmedizinische Weiterbildung in Sachsen. Details hierzu finden Sie im Informationsblatt.
Zudem fördert die KV Sachsen, ohne finanzielle Beteiligung der Krankenkassen, auch Weiterbildungsstellen für andere Fachgebiete.
Überblick:
| Arzt in Weiterbildung Allgemeinmedizin | 3.500 Euro im Monat |
| Arzt in Weiterbildung anderer Fachgebiete | 1.750 Euro im Monat |
| Zusätzliche Förderung für Ärzte in Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Gebieten mit drohender Unterversorgung | 250 Euro pro Monat |
| in Gebieten mit festgestellter Unterversorgung | 500 Euro pro Monat |
Die Ansprechpartner ihrer Bezirksgeschäftsstelle beraten Sie hierzu gern.
