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Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung

Die Beschäftigung bedarf einer vorherigen Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und wird zudem zeitlich befristet. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV. Die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung setzt die von der Sächsischen Landesärztekammer erteilte Weiterbildungsbefugnis voraus.

Entsprechend der bundesweiten „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung“ fördert die KV Sachsen zusammen mit den Krankenkassen finanziell die allgemeinmedizinische Weiterbildung in Sachsen. Details hierzu finden Sie im Informationsblatt.

Zudem fördert die KV Sachsen, ohne finanzielle Beteiligung der Krankenkassen, auch Weiterbildungsstellen für andere Fachgebiete.

Überblick:
Arzt in Weiterbildung Allgemeinmedizin3.500 Euro im Monat
Arzt in Weiterbildung anderer Fachgebiete1.750 Euro im Monat
Zusätzliche Förderung für Ärzte in Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Gebieten mit drohender Unterversorgung250 Euro pro Monat
in Gebieten mit festgestellter Unterversorgung500 Euro pro Monat


Die Ansprechpartner ihrer Bezirksgeschäftsstelle beraten Sie hierzu gern.
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