Mitteilung an die Finanzbehörden
09.05.2012
Wie wir schon in den Vorjahren informierten, ist die KV Sachsen gemäß der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden (Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1554 vom 07.09.1993, zuletzt geändert im BGBl. 1999, Teil 1, Nr. 27, Seite 1077) verpflichtet, Zahlungen den Finanzbehörden mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger "nicht im Rahmen seiner freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat …" (§ 2 der MV). Dabei sind Mitteilungen ab einer gezahlten Jahressumme von 1.500,- EUR vorzunehmen.
Die Meldungen werden für folgende Zahlungen vorgenommen:
- Entschädigung an Ehrenamtsträger
- Reisekosten (inkl. Sitzungsgeld), die in Ausübung eines Ehrenamtes gezahlt werden (z. B. Teilnahme an Vorstandssitzungen, Vertreterversammlungen, Kommissionen und Ausschüsse)
- Honorare für Vorträge, Schulungen, Seminare und sonstige Dienstleistungen, wenn sie nicht im Rahmen einer freiberuflichen Haupttätigkeit erbracht werden (einschl. erstatteter Sachaufwendungen)
- Honorare für kassenärztlichen Bereitschaftsdienst an nicht niedergelassene Ärzte
(Fachgruppe 79) - Honorare für Notärzte, die nicht niedergelassen sind (Fachgruppe 78)
- Zahlungen an Ärzte/Psychotherapeuten die zum Zeitpunkt der Zahlung ihre Niederlassung bereits beendet hatten (zum Beispiel Honorarnachzahlungen aus Sozialgerichtsverfahren)
Die Meldung an die Finanzbehörden muss bis zum 30.04. des Folgejahres erfolgen.
