Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage des § 132e SGB V
Satzungsleistungen der Ersatzkassen auf der Grundlage des § 20d Absatz 2 SGB V
In Ergänzung der „Impfvereinbarung Sachsen“ haben sich die KV Sachsen und der Verband der Ersatzkassen (vdek) für den vertragsärztlichen Bereich der KV Sachsen entschlossen, weitergehende Schutzimpfungen als Satzungsleistungen zu vergüten.
Die Mitgliedskassen des vdek stimmten der Fortführung der mit der KV Sachsen abgeschlossenen Zusatzvereinbarung über Satzungsleistungen der Ersatzkassen (vom 26.02.2008 i. V. m. der Protokollnotiz Nr. 1 i. d. F. vom 28.05.2008) für die Geltungsdauer ab dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 unter den gleichen Voraussetzungen zu.
Die Techniker Krankenkasse bestätigte, dass die zwischen der KV Sachsen und der TK abgeschlossene Vereinbarung über die Impfung gegen Rotaviren (Protokollnotiz i. d. F. vom 01.04.2008 zur vg. Zusatzvereinbarung) auch im Jahr 2010 weiter gilt.
Das Nähere über die Anspruchsberechtigung, die Durchführung von Schutzimpfungen, die Verordnung der Impfstoffe, die Abrechung und Vergütung der Impfleistungen (inkl. Leistungskatalog) etc. ist der entsprechenden Vereinbarung bzw. den aktuellen Abrechnungshinweisen der KV Sachsen, veröffentlicht in den KVS–Mitteilungen sowie auf der Homepage der KV Sachsen, zu entnehmen.
